Kommentar zum Urbar des Rochus Merz von 1549
Auf der Grundlage von Notizen
von Alfons Brauchle(+)
Eingescannt, formal bearbeitet, behutsam sprachlich bereinigt und ergänzt
von Martin Dilger
im Oktober und November 2003.
- „Unbesetzte Zinsen“ (Folio 194 / 194R)
- „Zehenden“ (Folio 195 bis 196R)
- „Liegende Güter, so der Herrschaft Eigentum und gar (=ganz) zugehörig sind“ (Folio 197 / 210R)
- Mayerhöfe (Folio 197 / 201)
- Herrenmühle (Folio 201R)
- Herren-Mühle-Bann im Sulzbach (Folio 202)
- „Gärten und Felder“ (Folio 203)
- Wiesmatten (Folio 204 bis 204R)
- Äcker (Folio 205)
- Weiher (Folio 2o5R bis 206)
- Fischwasser und Bäche (Folio 206R)1
- Wälder (Folio 208 und 208R)
- Eigentümliche Güter (Folio 209)
- Wald (Folio 209R)
- Herrschaftseigentum (Folio 210)
- Höfe und Sägen (Folio 210R)
- „Zöll“ (Folio 211 / 217R)
- „Uff dem Waßer im Schramberger Thal“ (Folio 211 bis 213R) – Wasserzölle
- Von einem Bodentrom (Folio 211 / 211R)
- Von einem Flozholz (Folio 212 bis 212R)
- Vom Schöll Holz (Folio 213 bis 213R)
- Zöll uff der Schramberger Straß, so von Lauterbach durch das Tal geht (Folio 214 / 214R)
- Zöll uff der Sulger Steig (Folio 215)
- Uff der Straß, so über den Friedrichsberg gehet (Folio 215R / 216)
- Zu Aichhalden, in demselben Amt und über die Lang Pruckhen (Folio 216R bis 217R)
- „Umgeld“ (Folio 218 bis 219)
- „Freiheitsbrief der Gemeinde Mariazell“ (Folio 219R bis 221)
- „Leibeigenschaft“ (Folio 221R bis 227)
- Mannspersonen
- Von Weibern
- Im Langen Kirnbach
- „Andere Eigenschaften“ (Folio 227R /229R)
- „Rechte und Bräuche bei den fallbaren Lehen und Gütern“
- Im Amt Aichhalden (Stab Aichhalden)
- Im Flecken Mariazell
- Die neuerkauften württembergischen Höfe (von 1558)
- Drittel daselbst
- „Malefizstrafen in den vier Ämtern Schramberg, Aichhalden, Lauterbach und Mariazell“ (Folio 230 bis 231R)
- Wegen der Stadt Rottweil
- „Malefizische Strafen im Amt Tennenbronn“ (Folio 232 bis 234)
- „Malefizische Strafen im Amt Langen Kirnbach“ (Folio 234R / 235)
- „Besetzte Frevelkeiten“ (Folio 235R bis 242R)
- Die „höchsten Frevelkeiten“ (erste Gruppe)
- Die „hohen Frevelkeiten“ (zweite Gruppe)
- Die „Mittelfrevel“ (dritte Gruppe)
- Die „kleinen Frevel“ an Geld (vierte Gruppe)
- Besetzte Frevelkeiten im Amt Tennenbronn (Folio 239R bis 241)
- Besetzte Frevelkeiten im Langen Kirnbach (Folio 241R bis 242R)
- „Gemeine Einkommen“ (Folio 243 bis 244)
- Das Abzugsgeld
- Das Bannweingeld
- Appellationsgeld
- Mannlehengeld
- Das Siegelgeld
- „Frohnen und andere Dienstbarkeiten“ (Folio 244R bis 247R)
- Im Amt Tennenbronn (Folio 245)
- Im Amt Mariazell (Folio 245R)
- Im Amt Aichhalden (Folio 246)
- In gemein (Folio 246R bis 247)
- Im Langen Kürnbach (Folio 247R)
- „Wie die Fröhner, Untervögt, Würth, Anschneider, Zöller, und Unterthanen, Inn und gegen etlichen sondern Dinstbarkeiten, dergleichen Inn der Frönung mit Eßen und Andern so hernach folgt, gehalten werden sollen“ (Folio 248 bis 250R)
- Fröner Cost Inn gemein (Folio 248)
- Im Ambt Aichhalden (Folio 248R)
- Untervögt (Folio 249)
- Würth (Folio 249)
- Anschneider (Folio 249)
- Zöller (Folio 249R)
- Meß und Maß (Folio 249R und 250)
- „Aidt und Pflicht“ (Folio 251 bis 266)
- Wie ein jeder Obervogt der Herrschaft Schramberg schwört (Folio 251 bis 253R)
- Aydt und Pflicht eines gemeinen Herrschafts Schreibers (Folio 254 / 254R)
- „Aidt und Pflicht aller Unterthanen, Eigen Leuth, Hindersäßen, Einwohner, Dienstknecht, Einspenniger, Lediger Gesellen, so opferbar seyn und ganzer Gemeinden in der Herrschaft wohnhafft“ – der allgemeine Untertaneneid (Folio 262 bis 265)
- Ayd und Pflicht aller Kirchen und Pfarren in der Herrschafft Schaffner (Folio 265R bis 266)
- Bestätigung der Richtigkeit der Abschrift dieses Urbars (Folio 266 bis 295R)
[..]
„Unbesetzte Zinsen“
(Folio 194 / 194R)
Hier werden Zinsen (Einnahmen) genannt, deren Höhe nicht endgültig festgelegt ist.
Zunächst wird das Fischwassergeld genannt, das der Abt und der Klosterkonvent von St. Georgen zu zahlen hat. Später zahlte der Klosteramtmann in St. Georgen dieses Geld, nachdem Abt und Convent nach Villingen (zuvor kurz Rottweil) nach der Reformation verzogen waren.
Jährlich betrug dieser Zins einen Gulden. Das Fischwasser reichte vom sogenannten Merzensteg aufwärts bis zur Grenze des Bezirks Schramberg, also bei der Lehenwiese, wo der Bezirk an das Klosteramt Schiltach (= Langenschiltach) angrenzte. Der Merzensteg lag in der Nähe des württembergischen Hofs des Conrad Steidinger. Dies ist der Hof auf der rechten Bachseite, wo heute die Straße über Altenburg und Maurerhäusle nach Hardt den Schiltachbach überquert. Nicht eingeschlossen in dieses verliehene Fischwasser sind der Gersbach und alle sonstigen „Waldrunßlin“ (= Waldrinnsale) also beispielsweise der Schwarzenbach, der Dobelbach, der Eich- und Remsbach auf der linken Bachseite, und die Unterschiltach auf der rechten Bachseite.
Zu diesem Fischwasserrecht wurde am 12. Juni 1554 ein neuer Vertrag aufgesetzt zwischen dem Herrn von Schramberg (Rochus Merz zu Staffelfelden auf Schramberg) und dem Prälaten (Abt) Johannes zu St. Georgen mit dessen gesamtem Convent und seinem Amtmann und Schreiber Hieronymus Polt.
Wegen dieses Fischwassers hatte es nach 1547 Streitigkeiten (Irrungen) ergeben, da der Abt auch Ansprüche an das Fischwasser unterhalb des Merzenstegs stellte (der Name Merzensteg hat übrigens nichts mit „Rochus Merz“ zu tun, da der Steg schon vor dem Kauf der Herrschaft durch Rochus Merz so geheißen hatte!). St. Georgen glaubte, auch das Fischwasserrecht bis zur Einmündung des Lauterbachs (hier als „Trombächlin“ genannt) beanspruchen zu können. Der Prozeß wurde vor den Hofgericht Rottweil und dem Cammergericht Speyer geführt. Der Prozeß verlief ohne Ergebnis („on Frucht“). Schließlich verhandelten Schramberg und St. Georgen direkt und erreichten dabei einen gütlichen Vergleich. Danach sollte das Fischwasser unterhalb des Merzenstegs für immer und ewig dem Herrn zu Schramberg gehören und das Kloster St. Georgen nie mehr darauf einen Anspruch erheben. Dem Kloster soll aber, wie schon seit Menschengedenken zuvor, das Fischwasser aufwärts bis zur Kirche Tennenbronn und weiter aufwärts bis zur Grenze des Bezirks beständig und unabkündlich gegen einen Gulden Wasserzins (nach Schramberg) zustehen. Diese Abmachung ist einem besonderen Vertrag urkundlich niedergelegt.
„Zehenden“
(Folio 195 bis 196R)
Leider werden im Urbar nur die Zehentrechte genannt, die dem Herrn zu Schramberg zustehen, nicht die, die der Stiftung Schramberg oder dem Kloster St. Georgen gehören. (So werden bei den Bodenzinsen zuvor auch nicht die Rechte anderer Herren auf den Schramberger Höfen aufgeführt und nur gelegentlich angedeutet, wie bei den Kirnbachhöfen).
Den Zehnten beanspruchte der Herr auf dem großen Hof zu Heiligenbronn. Damals gehörte der ganze Bereich von Heiligenbronn zu einem Hof, der dem Herrn gehörte. Dieser Herrenhof wurde von Rochus Merz als Eigengut im Bestand an einen Pachtbauern (Beständer) verliehen. Er steht im Original auf dem Blatt (Folio) CCCLIII (353), in der Schramberger Kopie und damit in dieser Urbarabschrift auf Folio 200.
Als zweiter dem Herrn zustehenden Zehnten wird der zu Aichhalden aufgeführt (gemeint ist Vorderaichhalden oder das Stättlin Aichhalden). Diesen Zehnten erwarb Rochus Merz im Kauf und Tausch von dem damaligen Abt Jakob und dem Convent zu Alpirsbach und Pfarrer Conrad zu Waldmössingen. Dabei handelt es sich um den Großzehnten (Getreidezehnt). Der Zehnte von Vorderaichhalden umfaßte dabei auch vier zum Amt Schiltach gehörende Höfe (im Rohrbach). Der Großzehnte in Hinteraichhalden und Lienberg und dem dazugehörigen Höfen (etwa Riesen, Oberreute usw.) gehörte aber zum Kirchensatz der Pfarrgemeinde Sulgen, der 1435 von der Baursame Sulgen (mit Schramberg) von den Herren von Kirneck zu Dunningen erworben wurde und von Rochus Merz der Heiligenfabrik (gemeinsame Kirchenstiftung) Schramberg einverleibt wurde. Der Zehnte in Aichhalden soll, nach der Vorschrift in diesem Urbar, als zehnte Garbe auf dem Feld gegeben werden. „Ungefährlich“ heißt hier, daß diese zehnte Garbe nicht schon bei der Aufstellung als zehnte Garbe berechnet werden konnte. Erst nach der Aufstellung wurde festgelegt, bei welcher Garbe mit der Zählung begonnen wurde. Dann wurde erst jeweils die zehnte Garbe umgeworfen und in die Zehntscheuer abgeführt. In dem genannten Bezirk des Stättlins Aichhalden stand dem Herrn auch der Heuzehnte zu. Das Heu sollte in Haufen gedörrt aufgestellt, und dann jeweils der zehnte Haufen ausgewählt werden (bei der Abzählung wird ebenfalls „ungefährlich“ und damit ohne Nachteil für den Herrn verfahren!). Der Heuzehnte wird also „auf der Matte“ (Wiese) gegeben und abgeführt.
Später wurde übrigens der Heuzehnt gegen einen stets gleich hohen jährlichen Kreuzerbetrag entrichtet, so daß dann die Anordnung mit der Haufenaufstellung entfiel. Der Kleinzehnte betraf u.a. Obst, Rüben, Kraut, Hanf, und Werg (gemeint ist Flachs).
Auf dem Tischneck stand dem Herrn der Zehnten auf dem Hof des Jakob Langenbach zu. Dieser lag auf dem unteren Tischneck, der zu Schramberg direkt gehört. Dieser Hof war früher (also noch 1547) zehntfrei. Rochus Merz erwarb das Zehntrecht am 2o. Juli 1550 durch Bezahlung von zehn Gulden an Jakob Langenbacher. Den Vertrag schrieb der Notar Johann Reisenstein. Langenbach scheint der letzte freie Bauer in der Herrschaft gewesen zu sein, der seine Rechte wohl unter Zwang 1550 verkaufte. Dieser Zehnt wurde als „besetzter Zehnt“ (= stets gleicher und nicht von der Ernte abhängiger Zehnt) gegeben, nämlich mit je 2 Sester Korn (Dinkel oder Veeßen) und Haber abgeliefert.
Den Großzehnten beanspruchte Rochus Merz auch auf seinen Höfen im Langen Kirnbach, die er am 1. Juni 1552 von Johann Braun Probst von St. Michael und dem Stift Alt St. Peter zu Straßburg (früher Georg Lempp!) erkauft hatte. Der Zehnte wurde dort zunächst an die dortigen Zöllner abgeliefert. Dieses Zehntrecht galt nicht nur für die auf Folio 189 bis 193R aufgeführten neun Höfe, sondern auch von den zwei Kleingütern Hartwigsgut und Schattengoldsgut.
„Liegende Güter, so der Herrschaft Eigentum und gar (=ganz) zugehörig sind“
(Folio 197 / 210R)
Mayerhöfe (Folio 197 / 201)
Während die Höfe auf den Blättern „Bodenzinsen“ sogenannte Seßlehen sind, von denen der Herrschaftsinhaber bzw. der Grundherr lediglich die Boden- oder Grundzinsen einziehen kann und die im Erbgang von dem Untertanen weitervererbt werden können, sind diese liegenden Güter sogenannte Eigengüter (Allodien), die ihm selbst ganz gehören und die er entweder selbst bewirtschaften oder „im Bestand“ verpachten kann. Das Bestandgut wird gewöhnlich zwischen drei bis zehn Jahre an einen Beständer in Bestand gegeben. der Beständer zahlt jährlich seinen festgelegten Bestandzins.
Von Bestandgütern wird gewöhnlich kein Zehnten bezahlt; erst nach Einführung der Dominikalsteuer unter Kaiserin Maria Theresia mußten die Beständer auch den Zehnten abliefern. Der Beständer wurde auch „Mayer“ genannt, sein Hof war damit ein Mayerhof.
Der erste Mayerhof war der Schloßhof „hinter dem Schloß, gegen den untern Teil des Lauterbachs, am Fuhrweg gelegen“, am Weg vom Schloß ins Tal. Dort steht der Hof heute noch. Anno 1548 wurde dieser Hof in einzelnen Stücken an bestimmte („sondern“) Personen ohne zeitliche Begrenzung, aber „auf Abkünden“, verliehen. Das Bestandgeld ergab 27 fl. Die Wälder jedoch wurden nicht verpachtet, sondern von der Herrschaft bewirtschaftet. Dieser Zustand galt bis 1571, als Bartle Hildbrand den gesamten Schloßhof auf drei Jahre um 2o fl jährlich, wohl auch ohne Wälder, pachtete.
Der zweite Hof ist der Hof auf dem Imbrand, der hier auch bei den Bodenzinsen Folio 141 (Benz Vogels Lehen) verzeichnet ist. Diesen Hof erkaufte Rochus Merz am 18. September 1553 von Martin Mayer. Martin Majer blieb als Beständer auf dem Hof. Als Bestandzins mußte er 150 Klafter Holz auf eigene Kosten hauen, scheiten (auseinanderschlagen in Scheite) und aufsetzen und dann ohne Lohn zum Schloß (Burg) führen. Der Beständer durfte auf diesem Hof an keiner Stelle den Wald reuten. Bereits 1554 bewirtschaftete des Merzen Obervogt Caspar Raifflen den Imbrandhof. Nach dem Dreißigjährigen Krieg verkaufte der Freiherr Hans von Bissingen diesen Hof in Einzelstücken, so daß auf dem Hofgebiet viele kleinere Einzelhöfe entstanden.
Der dritte Hof ist der Schilteckhof (Oberer Schilteckhof), einst der Schloßhof der Herren auf Burg Schilteck. Auch dieser Hof war zuvor ein Seßlehen und ist auf Folio 70 unter „Bodenzinsen“ verzeichnet. Rochus Merz kaufte diesen Hof 1553 von dem letzten Lehensbesitzer Jakob Schnell, der noch als Besitzer 1551 genannt wird. Er blieb als Beständer noch ein Jahr auf dem Hof, der dann 1554 an Christian Fiechter ebenfalls um 1o Gulden verpachtet wurde. Er blieb anscheinend bis 1571 auf dem Hof, der darauf auf drei Jahre für jährlich 14 Gulden an Stephan Hueber im Bestand vergeben wurde.
Der vierte Hof war der „Untere Schilteckhof“, der im Urbar bei den Bodenzinsen auf Folio 80R verzeichnet ist, also zunächst auch ein Seßlehen war. Der Hof erstreckte sich „baß herab“ (also „kerzengerade“) bis zum Flozbach (Schiltach). Es handelt sich dabei um den später „Herzogshöfle“ genannten Hof, heute „Höfle“. Er wurde später unter den Herren von Bissingen ebenfalls an mehrere Besitzer verkauft. 1553 bzw. 1554 kaufte Rochus Merz diesen Hof von Hans Günter, der anschließend noch ein Jahr als Beständer um ein Bestandgeld von 13 Gulden auf dem Hof blieb. Urban Mayer als Nachfolger pachtete auf drei Jahre mit einem jährlichen Bestandgeld von 14 fl.
Beim fünften Hof handelt es sich um den Hof, der bei den Schramberger Bodenzinsen Folio 38 / 38R verzeichnet ist. Hier handelt es sich wahrscheinlich um den Hof, zu dem das Gelände des späteren Talschlosses gehörte. Er wird später auch als „Seckingerhof“ bezeichnet. Um 1621 saß ein Martin Segginger, wohl als Beständer, auf dem Hof. Nach seinem Abgang wurde der Hof 1644 im Bestand an mehrere Taglöhner um 30 Gulden jährlich vergeben. Auf alten Flurkarten ist der Tierstein noch als „Seckingerhöfle“ verzeichnet. Der Hof reichte nach den Angaben des Urbar über den „Flozbach“ hinüber, wohl unterhalb der Kirche bis zur heutigen Firma Gustav Mayer, wo der Hof dann an das Kronenwirtshöfle auf der Westseite des Bachs grenzte. Rochus Merz kaufte diesen Hof von Oswald Müller und gab ihn dem Talvogt Benedikt Mück zu Bestand. Anschließend war der Hof wieder einige Jahre in Bauernbesitz und wurde von der Herrschaft wieder zurückgekauft; Bestandzins war darauf elf Gulden.
Der sechste Mayerhof, der sogenannte „Große Hof zum Heiligen Bronnen“, gehörte vor 1547 den „Barfüßer-Herren“, also den Franziskanern, von Villingen. Diese hatten dort an einer Marienwallfahrtsstätte 1464 ein Klösterlein für den Guardian und einige „Mindere Brüder“ erbaut. Gräfin Elisabeth von Rechberg geb. Gräfin von Werdenberg hatte dazu den späteren „Großen Hof“ als Stiftung eingebracht, wohl im Gedenken an ihren 1463 in der Klosterkirche der Franziskaner in Villingen begrabenen Gatten Hans von Rechberg. Auch dürften dort in der Folge die späteren Angehörigen der Rechberg und deren, mit den Rechberg verwandten, Langenberg (nachgewiesenermaßen noch Christoph von Landenberg 1546), begraben worden sein. So war diese Stiftung zweifellos mit Jahrtagsmessen verbunden.
Um 1540 hatte den Hof, nachdem in den Bauernkriegen das Klösterlein zerstört worden war und die Franzsikaner wieder nach Villingen in ihr Kloster zurückgingen, Ludwig Rechberger im Bestand von den Barfüßern. Ludwig Rechberger war ein außerehelicher Sohn von Hans von Rechbergs Sohn Ludwig von Rechberg, geboren ca. 1483. Er wurde zum Zeitpunkt der Übernahme als „Amtmann“ bezeichnet und war früher Burgvogt auf Schramberg und damit Obervogt der Herrschaft Schramberg. In Verlauf der Landenbergischen Fehden wurde er 1540 von den Rottweilern nach einem Überfall auf Heiligenbronn gefangen genommen und einige Zeit in Rottweil festgehalten. Rochus Merz kaufte den „großen Hof“ von den Franziskanern und vergab ihn dann im Bestand zunächst an den seitherigen Beständer Ludwig Rechberger. Dieser war noch bis 1553 auf dem Hof. In der Folgezeit betrug die Abgabe der Beständer 33 Malter Getreide. Am Ende des 18. Jahrhunderts wurde dieser Hof von der Herrschaft an einige Bauern verkauft und war damit wieder Lehenhof.
Der siebte Mayerhof war der „Weiherhof“ am großen Weiher vor (also westlich von) Heiligenbronn. Als Bestandgeld wurde zehn bzw. 12 fl Bestandgeld gegeben. Der Hof besteht heute noch, der Weiher aber wurde abgelassen und dann die Straße von der Oberreute bis Heiligenbronn kerzengerade durch dieses Gelände gelegt. Die frühere Straße vom Sulgen nach Heiligenbronn verlief über die Vierhäuser.
Herrenmühle (Folio 201R)
Die Schramberger Bannmühle stand an der Stelle des heutigen Konfektionshauses Dobler, das beim Verkauf des Schlosses 1923 von Graf Cajetan von Bissingen an den Kaufmann Reichenbach verkauft wurde, der das Gebäude völlig umbaute. In die Räume im Erdgeschoß kamen Geschäftsräume, darüber Wohnräume. Die Bannmühle wurde mehrmals zerstört; zuletzt im Dreißigjährigen Krieg, woraufhin sie von Freiherr Hans Friedrich von Bissingen wieder erstellt wurde.
Bannmühle hieß die Mühle, weil die Untertanen ihr Getreide in dieser Mühle mahlen lassen mußten, sie waren dorthin „gebannt“. Schwere Strafen ereilten jene Untertanen, die dieses Recht zu umgehen versuchten. (Siehe bei den „Freveln“, Folio 237R). Die Bauern hatten beim Mahlen ein halbes Viertel (= Sester) von jedem Malter abzuliefern. Dies war ein Sechzehntel des Mahlertrags. Diese Abgabe nannte man „Molzer“. Nach Schramberg waren die Bauern der Stäbe Schramberg mit Sulgen und Aichhalden „gebannt“. Es bestanden zwar auch Mühlen im Göttelbach und Kirnbach, die aber nur von den Besitzern und von fremden (also nicht-herrschaftseigenen) Bauern benutzt werden durften. Hinter der Mühle lag das sogenannte Obermühlhofgut (heute noch Obermühlhofweg!). Dieser Weg war die westliche Grenze des Hofs, der sich, spitz zulaufend, weit hoch in den Wald ausdehnte. Im Osten grenzte der Hof an den „Stammelbachhof“.
Herren-Mühle-Bann im Sulzbach (Folio 202)
Die Herrenmühle im Sulzbach muß in der Nähe der heutigen Gaststätte „Neue Brücke“ gestanden haben. Hier mußten alle Sulzbacher Bauern, mit Ausnahme der im Urbar genannten drei Bauern, ihr Getreide mahlen lassen. 1551 verkaufte Rochus Merz Mühle und Mühlrecht an den Bauern Georg Neef vom sogenannten Wurst(horn)hof. Das Bannrecht erhielt dieser als Lehen. Er hatte dafür jährlich 6 Sester (Viertel) Roggen abzuliefern. Roggen war im Sulzbach das Brotgetreide, nicht Dinkel (bzw. Veesen, Korn), welcher östlich von Schramberg (Mariazell, Sulgen, Aichhalden) angebaut wurde. Der genannte Zins ist auf Folio 137 bis 138 beim „Wursthof“ eingetragen. Wie aus der später eingetragenen 'Nota“ zu ersehen ist, ist diese Mühle abgebrannt und anscheinend nicht mehr aufgebaut worden. Die Sulzbacher Bauern haben dann, je drei bis vier zusammen, eigene Mühlen gebaut und hatten dafür an das Oberamt jährliche Bestandzinsen zu bezahlen.
„Gärten und Felder“ (Folio 203)
Im Laufe des 16., 17. und 18. Jahrhunderts kamen unter dieser Rubrik eine große Zahl von Gärten, Feldern, auch Wiesen und Äckern dazu, die im Bestand verpachtet wurden. „Ainzig Gärten...“ usw. soll heißen, daß auf diesen „einzelnen“ Grundstücken ausschließlich Gärten, Felder, Wiesen oder Äcker bewirtschaftet wurden.
Der „Baumgarten beim Schloß“ spielte in der Geschichte der Burg eine große Rolle, denn dort wurden die Untertanen zur Ablegung des Huldigungseides zusammengerufen, wie etwa aus dem „Missiv 1663“ zu ersehen ist, wo von der Eidesleistung 1648 für den ersten Freiherrn von Bissingen in diesem Baumgarten die Rede ist. Heute sind dort am „Karrenweg“ Wiesen und Gärten.
Dort war auch der Krautgarten, zwei Tau (vergleichbar mit zwei Morgen) groß. Dazu ein Krautgärtlein bei der Bannmühle im Tal auf der Matte (Wiese) der Herrschaft (der Ausdruck „Matte“ ist übrigens auf dem Gebiet der ehemaligen Herrschaft Schramberg nicht mehr gebräuchlich. Die Grenze zwischen den Ausdrücken Matte und Wiese verläuft heute nordsüdlich durch die Mitte des Schwarzwalds, „Matte“ wird im westlichen Schwarzwald gebraucht).
Am Schloßberg hinauf, anfangend vom Kirchenspeicher, der vor dem Bau der neuen Kirche St. Maria, wohl 1838, abgebrochen wurde, zogen sich Waidfelder bis zum Schloß hoch. Der Berg war damals unbewaldet, aus Verteidigungsgründen, wie übrigens auf ältesten Ansichten des Schloßbergs festgestellt werden kann. Das Bewaiden des Bergs hatte für den Burgherrn den Vorteil, daß hier durch Anflug kein Wald oder Gebüsch entstehen konnte. Dieses Waidfeld, das zuerst zur Bannmühle gehörte, war gegen die Angrenzer ausgemacht. Im Norden dürfte dies der herrschaftliche und im Bestand vergebene Seckingerhof gewesen sein, dessen kleinerer Teil auf der westlichen Bachseite lag. Nach dem Urbar wurde das Waidfeld einem einzelnen Beständer verliehen, später wurden direkt oberhalb des Speichers eine große Zahl von Garten angelegt.
Wiesmatten (Folio 204 bis 204R)
Die erste dort genannte Wiese lag an der Bannmühle, etwa drei Tau (Morgen) groß, zog sich am Bach entlang abwärts, wohl auf dem Gelände des heutigen Schlosses. Anno 1554 wurde sie dem Obervogt Matthäus Betting um sechs Gulden jährlich verliehen. Rochus Merz brachte Betting aus dem Elsaß, wo er seine eigentlichen Besitzungen hatte, nach Schramberg. Er war der Nachfolger des Obervogts Ludwig Rechberger, der auf Folio 200 (Heiligenbronn) und auch bei der „geraumten Wies“ auf dem Sulgerberg, Folio 96, genannt ist.
Anschließend wird die „Auwiese“ genannt, die oberhalb des heutigen Spittels, wohl bis zum einmündenden Kirnbach hinauf bis ins letzte Jahrhundert hinein eine große Rolle spielte. Hier wurde später das Sägewerk Schweizer und dann die Firma Pfaff & Schlauder gebaut. 1553 wurde dieses zwei Tau große Wieslein „ob der Auwiese“ an den Falkensteinbauern Benedikt Storz verliehen, dem Vorfahren der späteren Bronnenbeck- und Baumeister-Storz-Familie.
Äcker (Folio 205)
Ein Grundstück, das nur als Acker genutzt wurde, am Karrenweg oberhalb der Burg gelegen, und zwar mitten im Wald, bis hinauf zum Berggrat (= „Am Höchsten“). Der Acker war ein Tau groß.
Weiher (Folio 2o5R bis 206)
Zunächst der große Weiher zum heiligen Brunnen, den schon die Vorbesitzer des Rochus Merz anlegen ließen. Dieser Weiher war ungefähr 70 Tau (Morgen) groß. Er wurde, wie die Amtsrechnungen erweisen, in gewissen Abständen abgefischt und die Fische dann, meist außerhalb der Herrschaft (Klöster in Oberndorf, Rottweil), verkauft. Der Weiher wurde am Ende des 18. Jahrhunderts abgelassen.
Zum „Großen Weiher“ gehörte noch „ein klein Weyherlin“ unterhalb des Wehrs des großen Weihers, also wohl direkt an der Seedorfer Grenze. Er war nur ein halbes Tau groß. Hier wurden wohl die Kleinfische gehalten (Brut).
Dazu gehörten noch weiterhin sieben kleine Fischgruben.
Als weiterer Weiher wird der große Weiher beim Dorf Mariazell genannt, der sich von der Brücke (über die die Straßen von Hardt und Weiler ins Dorf verlaufen) bis hinunter zur Mariazeller Mühle hinzog, etwa dreißig Tau groß („ungefährlich“ heißt hier soviel, daß die Größenangabe nicht garantiert werden kann). Die Untertanen im Dorf Mariazell (nicht die „auf den Höfen“, dem heutigen Hardt) waren verpflichtet, diesen Weiher zu säubern und abzufischen. Auch er wurde im ausgehenden 18. Jahrhundert abgelassen. Zu diesen Weiher (auch der „große Weiher von Mariazell“ genannt) gehörten noch zwei Fischgruben.
Auch im Schramberger Tal lagen zwei Weiher. Der größere lag auf dem Gelände südlich der unteren Weihergasse, also auf den Gelände der abgebrochenen Firma Christoph Schweizer, der Berneckschule und der Heilig-Geist-Kirche. Der Weiher war zu Merzens Zeit anderthalb Tau groß, dürfte aber später sehr vergrößert worden sein, so daß hier eine deutliche Grenze zwischen dem Marktflecken und den Ortsteilen Spittel und Falkenstein entstand. Zwischen Weiher und Bach verlief der Weg zum Falkenstein.
Direkt (Baß) unter der Falkensteinkapelle lag eine kleine Fischgrube.
Fischwasser und Bäche (Folio 206R)
Zunächst wird der „große Bach“, die Schiltach, genannt, die von Tennenbronn aus in allgemein nördlicher Richtung durch die Herrschaft fließt und am „Vogelswuhr“ (Vogelswehr), nämlich unterhalb des alten Gaswerks, die Herrschaft wieder verläßt. „Die Berneck“ ist hier deutlich als Name für ein Tal und nicht für einen Fluß genannt (sie heißt Berneck nur bis unter die Ruine Falkenstein, dann folgen die Falkensteiner und Schramberger Tallandschaften). Am Vogelswehr liegen beidseitig Güter der Schramberger und der Schiltacher (Württemberger) Untertanen. Der Weg dort ist gemeinsamer Besitz.
Das ganze Tal des Lauterbachs ist schrambergisch und verläuft bis zum Schramberger Tal. Beim Zusammenfluß mit der Schiltach verliert der Bach seinen Namen.
Das Sulzbächle fließt ebenfalls ganz im Herrschaftsbezirk und mündet in den Lauterbach. Auch das Kirnbächle liegt komplett in der Herrschaft und fließt in den „Schramberger Bach“, also die Schiltach. Das gleiche trifft für das Göttelbächle zu.
Es wird dann das „Wasser bei der Kirche in Tennenbronn“ genannt, gemeint ist der Eichbach (im Urbar als „Muechbach“ bezeichnet). Dieser Bach fließt sowohl auf württembergischen wie schrambergischen Boden. Hier wird auf den durch den Abt von St. Georgen zu reichenden Zins hingewiesen. Im Original stehen diese Bestimmungen auf Folio CCCXXXVII = 337, in dieser Schramberger Kopie auf Seite [fehlt bei Alfons Brauchle].
Auf Folio 207R ist der „Lange Kirnbach“ als Gewässer genannt. Die dort genannte Jahreszahl für den Erwerb dieser Güter IMVC = 1500 ist falsch und müßte 1552 heißen. Das Fischwasser gehört auf dem Grund der Merz’schen Höfe ganz dem Herrn von Schramberg.
Wälder (Folio 208 und 208R)
Mit „Ainzig Wälder“ ist gemeint, daß diese Grundstücke ausschließlich bewaldet sind.
Zuerst ist der „Falkensteiner Wald“ genannt, der heute noch den Grafen von Bissingen gehört. Er zieht sich auf der rechten Flußseite den Berg hinauf, also den Ruinen Falkenstein gegenüber. Der Wald ist mit Grenzsteinen (Laken und Marken) versehen, so daß die Grenze zu den Anstößern deutlich erkennbar ist.
Es wird dann ein „Holz“, wohl eine lichte niedere Waldung, genannt, das sich vom Schloß (Burg) bis zum Kirchenspeicher hinunterzog und früher zur Bannmühle (Herrenmühle) gehört haben soll, also zum Mühlhofgut.
Dann folgen die Wälder, die früher dem unteren Tischneckbauern gehört haben und die Rochus Merz von diesem erkauft hat. Dies dürfte der Wald sein, der sich südwärts an den Falkensteiner Wald anschließt bis zum Wald des Tischnecker Mittlerbauern. Einen Teil dieses Waldes erkauften später ebenfalls die Herren von Bissingen (das Stück unterhalb der „Mittlerbauernwiese“).
Dann wird der später als „Trombachwald“ bezeichnete Wald genannt. Dieser wurde vom Bauern Martin Bosch erkauft. Er liegt auf der Südseite des Lauterbach bis zur Württemberger Grenze hoch. Der unterste Lauterbacher Bauer (später „Kammermartinshof“), damals Quirin Hils, darf aber in diesem Wald weiden (Waldweide = Wunne). Dieser Hof zieht zum Imbrand hoch (Kammermartinstobel!). Oben verläuft ein Weg von dem Brunnen der Burg (wohl am heutigen Waldparkplatz) zum Sulzbach (dieser Weg wird sogar als Fahrweg oder Straße, an anderer Stelle als Karrenweg bezeichnet!). Rechts von diesem Weg dürfen im dortigen Wald die Bauern auf diesem Hof die Waldweide betreiben, auch Bau- und Brennholz hauen. Sie dürfen aber weder Wald roden (reuten!), noch Holz aus diesem Wald an andere verkaufen. Ansonsten dürfen sie dort nach ihrer „häuslichen Notdurft“ Bau- und Brennholz machen.
Eigentümliche Güter (Folio 209)
Zunächst wird das Lehengut „Röttele“ genannt (von roden, reuten; wie in „Rötenbach“ und „Rötenberg“!). Dieses zog sich am Bach entlang, wo die beiden Schiltecker Höfe auf der westlichen Seite lagen, bis zur heutigen Majolikafabrik hinauf. Dort stand nämlich die Säge des Andreas Sutor (Sauter). Rochus Merz erkaufte dieses Gut vermutlich 1547. Erst hatte Peter Neef den Hof um jährlich 8 Gulden bewirtschaftet, 1554 erhielt er ihn um zehn Gulden mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit.
1571 erhielt der Schramberger Bannmüller den Hof auf drei Jahre. Der Bannmüller hatte damals auch das Seckinger Lehen (Tierstein) im Bestand und bezahlte für beide Höfe Bestandgeld.
Wald (Folio 209R)
Es werden zwei Wälder genannt, zuerst ein Wald am Schloßberg, den die Witwe Anna Merzin 1568 von den Höfen des Hans [sic! bei Brauchle] eingetauscht hat; dann ein 1561 von Rochus Merz selbst erworbener Wald mit Wildfeld (um 20 Gulden erkauft), ebenfalls von „Hannesen Höfen“. Beide Wälder grenzen aneinander.
Herrschaftseigentum (Folio 210)
Ein kleines Gut unter dem Falkenstein mit einem Häuschen, zu dem ein Äckerle, ein Krautgärtle und eine Matte gehört. Die Matte ist zwei „Mannwerk“ (Tagwerk, Morgen) groß. Weiter gehört dazu ein Wald, der zwischen dem Herrenwald und dem Heiligenwald (Kirchenwald) liegt. Der Kirchenwald zog dort weiter bachaufwärts. Er endet oben an der „Holzlege“ (unteres Ende der Tischneckhöfe in der Nähe der späteren Wirtschaft Waldeck). Außerdem grenzt der Wald an die „Heiligenwiese“ (unterer Tischneck), die man Jahrhunderte lang als „Gemeinwies“ bezeichnete. Die heute dort anzufindenden kleinen Anwesen wurden erst später erbaut.
Die Gemeinwiese erkaufte Rochus Merz von der Witwe des Jakob Langenbach und den Vormündern ihrer Kinder. Dieses herrschaftliche Falkensteingut wurde 1553 erstmals an den Schramberger Metzger Jakob Roll um jährlich vier Gulden im Bestand vergeben.
Höfe und Sägen (Folio 210R)
Ein Hof mit Säge am Schiltachbach, am Schloßberg und im Tal gelegen. Hier ist wohl die Säge auf dem Platz der heutigen Majolikafabrik gemeint; die auf Folio 209 genannte Säge (zum Hof Röttele) muß also weiter unten gelegen sein, möglicherweise auf dem Platz des späteren Hammerwerks. Letzter Lehensbesitzer war dort Urban Schmid. Urban Schmid erhielt dafür den „Sägermartinshof“ auf dem Lienberg, der dem Herrn gehört hatte, als Eigengut. Die Transaktion fand 1553 statt. Erster Beständer war Bastian König (King), das Bestandgeld 8 Gulden. Bereits 1554 saß der Metzger Roll darauf. Um 12 Gulden Bestandgeld erhielt sie später Ulrich Ruff.
In einer späteren „Nota“ wird vermerkt, daß diese Sägmühle vor etlichen Jahren abgebrannt sei und dann eine neue erbaut wurde, zu der aber keine Felder usw. (Zugehörung) gehörten. Deshalb zahlt der jetzige Beständer nur noch einen Gulden jährlich. Die zur Säge gehörender liegenden Güter erhielt darauf Peter Neff, der vor dem Brand auch die Sägmühle bewirtschaftete. Dabei soll aber das Bestandgeld der Säge abgezogen (ungesteigert) werden.
„Zöll“ (Folio 211 / 217R)
„Uff dem Waßer im Schramberger Thal“ (Folio 211 bis 213R) – Wasserzölle
Von einem Bodentrom (Folio 211 / 211R)
Ein Bodentrom (Floß) besteht aus zwölf Tröm (Baumstämme), seien sie nun klein oder groß. Der Zoll vom Falkenstein bis zur Spannstätte im Tal beträgt ein Kreuzer. In dieser ersten Spannstätte gegenüber der heutigen Majolikafabrik wurden die Floße zusammengebunden. Der zu entrichtende Zoll galt sowohl für die einheimischen wie für die fremden Holzbesitzer.
Wenn ein Bodentrom vom Lauterbach, Kürnbach, Thöß oder anderen Orten (vielleicht vom Göttelbach herab) kam, so war ebenfalls ein Kreuzer zu entrichten.
Für die Fahrt von der genannten Spannstätte bis zum Mühleteich des Herrn bezahlte man für ein Bodentrom einen Heller. Vom Mühleteich bis unter die Schilteck mußten weitere sechs Heller (= ein Kreuzer) bezahlt werden, so daß insgesamt bis zur Schilteck 13 Heller und ein Viertel Heller (= ein Örtlin) zu bezahlen waren. (Da damals anscheinend die Kreuzer- und die Hellerwährung noch nicht aufeinander abgestimmt waren, entstand hier ein Unterschied von einem Örtlin eines Hellers, d. h. ein Kreuzer war zunächst eine Kleinigkeit mehr als sechs Heller.)
Ein Bodentrom (zwölf Trom) vom Sulger Berg über die Sulger Staig (heute der Weg über das Staighäusle herunter) wurde zunächst zur Spannstätte gefahren und mußte dann von dort über den Mühledeich gebracht werden, was einen Heller kostete; dazu kamen die sechs Heller bis unten an der Schilteck hinaus, so daß also Gesamtkosten von sieben Heller entstanden. Wenn aber ein solcher Bodentrom unterhalb des Mühledeichs in das Wasser kam, so gab man nur sechs Heller. Dies sind dann auch die Gesamtkosten bis zur Schilteck hinaus.
Auszug aus dem Schrambergischen Urbar, so weiland Hans von Rechberg (der Jüngere, Sohn des Ludwig von Rechberg und Enkel des bekannten Hans von Rechberg), als er Ritter Hans von Landenberg (seinem Schwager, Landenbergs Frau Blancheflur war eine Tochter des Ludwig von Rechberg) verkaufft, Anno 1526 uffrichten lassen (Zinsgültrenovation in betreff Schilteck).
Dieser Auszug betraf lediglich die Rechte, welche auf die Herrschaft Schilteck, die Ludwig von Rechberg um 1496 erworben hatte, zurückgingen.
Nach der Beschreibung der acht Schilteckhöfe in Schramberg und Sulgen heißt es:
„Weiter am 34. Plat under einer andren Rubrik.
Also wird es im Ambt Sulgen gehalten:
Wenn ein Flotzholtz ist 32 Stuckh, git von Falkenstein bis
in die Sponstat unden im Tal 17 Heller und git von der
Sponstat bis über des Müln tich (= Teich) 4 Heller und vom
mül tich (Mühleteich) im Schiltegger Zoll.
Item ain Bodentrom ist 12 Stuckh, git von Falkenstein bis
in die Sponstat 9 Heller, von der Sponstat bis in den
Mültich (Mühlteich) 3, vom Mültich bis inn die
Schiltegg Zoll 3 Heller.
Item ein Flotzholtz, so us den welden (Wäldern), an den
Schiltegger Zoll ist und dem Mülintich, kompt an daz
Wasser, ain Bodentrom 3 Heller, ist Trom.“
Diese Zollangaben entsprechen denen in Urbar 1547.
Von einem Flozholz (Folio 212 bis 212R)
Das Floßholz bestand aus 32 Stück Sparrholz, war also wesentlich mehr als ein Bodentrom. Der Wassertransport vom Falkenstein bis zur Spannstätte im Tal kostete 17 Heller Wasserzoll, ebensoviel auch vom Lauterbach, Kirnbach, Thöß und anderen Orten.
Von der Spannstätte bis zum Mühleteich des Herrn kostete das Floßholz vier Heller und vom Mühleteich des Herrn bis zur Schilteck weiter ein Schilling Heller, d. h. zwölf Heller. Insgesamt kostete nach dieser Rechnung ein Floßholz bis zur Schilteck ein Batzen und acht Heller. Da zu dieser Zeit ein Batzen noch 25 Heller hatte (bei der späteren Kreuzerwährung waren es nur noch 24), zusammen also 33 Heller.
Dies war also der Zoll für 32 Sparrholz; umgerechnet auf 100 Sparrholz ergibt dies als Zoll vier Batzen und drei Heller, also 1o3 Heller.
Von der Sulger Steig herunter (hier wurde das Holz in heute noch sichtbaren Riesen heruntergeriest!) wurde das Holz zunächst über den Mühleteich bis unter die Schilteck auf dem Wasser gebracht; dafür waren zunächst vier und dann weitere zwölf Heller, also 16 Heller, Zoll zu bezahlen. Einhundert Sparrholz wurden mit zwei Batzen (d. h. 50 Heller) berechnet.
Kommt aber das Floßholz unterhalb des Mühleteichs ins Wassser, waren nur ein Batzen, zwei Kreuzer und anderthalb Heller zu bezahlen. Auch hier stimmen die beiden Währungen noch nicht überein.
Vom Schöll Holz (Folio 213 bis 213R)
Schöllholz sind runde Stangen, also keine Baumstämme. Hier folgt wie bei Bodentrom und Floßholz die Bemerkung, daß heimische Benutzer des Wasserwegs wie die fremden zu bezahlen haben. Beim Schöllholz wird nach 100 Stangen gerechnet. Vom Falkenstein bis zur Spannstätte kosten diese 20 Heller, ebenso vom Lauterbach, Kirnbach, Thöß und anderen Orten.
Von der Spannstätte bis zum Mühleteich kommen weitere zehn Heller dazu und bis zur Schilteck noch weitere 20 Heller. Zusammen kosteten also diese hundert Stangen vom Falkenstein bis zur Schilteck zwei Batzen, also 50 Heller.
Von der Sulger Steige über den Mühleteich bis zur Schilteck hinaus wurden zunächst 10 und dann nochmals 20 Heller bezahlt, zusammen also 30 Heller, d.i. ein Batzen und fünf Heller.
Kam das Schöllholz aber unterhalb des Mühleteichs ins Wasser, so war nur ein halber Batzen Zoll zu entrichten (= 12 ½ Heller) .
„Vogelkuncklen und Wagstangen“, also kleineres Holz, wurde unverzollt transportiert.
Zöll uff der Schramberger Straß, so von Lauterbach durch das Tal geht (Folio 214 / 214R)
Ein beladener Wagen von Lauterbach ins Tal kostet 8 Heller Zoll. Ein beladener Karren 4 Heller, ein beladenes Roß 1 Heller. Ein Rind (Ochsen, Stier, Kuh, Kalbin) 1 Heller.
Von je 100 Schafen ist 1 Schilling Heller (also 12 Heller) Zoll zu zahlen. Sind es mehr oder weniger, so ist entsprechend zu verrechnen. Der Zoll bei Schweinen ist wie beim Rind. Untertanen der Herrschaft Schramberg zahlen jedoch keinen Straßenzoll, es sei denn, sie fahren für Herrschaftsfremde um Lohn oder auf andere Weise. Dann zahlen sie wie Fremde.
Zöll uff der Sulger Steig (Folio 215)
Von denen, die Holz aus den Wäldern auf die Steig und oberhalb der Steig bringen (nämlich an den Startplatz der Riese!), ist der sogenannte Jochzoll zu entrichten. Jeder, sowohl der Einheimische wie der Fremde, der Holz auf diese Steige führt, zahlt jährlich von einem Paar Ochsen ein Schilling (12) Heller, von einem Roß 6 Heller. Wer das Holz die Steige herunter an das Wasser führt und dieses Holz „laitet“, d. h. auf der Riese herunterrutschen läßt, zahlt ebenfalls von jeden Paar Ochsen 1 Schilling Heller und von einem Roß 6 Heller.
Uff der Straß, so über den Friedrichsberg gehet (Folio 215R / 216)
Diese Zollstelle hat mehrmals gewechselt. Sie war zuerst am Wangerhof, dann am Reuterhof (Decker-Flaig), auf der Hutneck und zuletzt in der heutigen Hardter Dorfmitte. Ein beladener Wagen kostete 8 Heller Zoll, ein beladener Karren 4 Heller. Ein beladenes Roß 1 Heller. Von jedem Stück Vieh (Ochse, Stier, Kuh, Kalbin) war 1 Heller Zoll zu zahlen. Von 100 Schafen 1 Schilling (12) Heller. Sollten es mehr oder weniger sein, dann war entsprechend zu verrechnen. Genau so verhielt es sich bei Schweinen.
Zu Aichhalden, in demselben Amt und über die Lang Pruckhen (Folio 216R bis 217R)
Die Zollstätte im Amt Aichhalden befand sich im Heimlichswald, wo heute das sogenannte „Zollhaus“ an der Steige nach Schiltach hinunter steht. Die „Lang Prucke“ war am heutigen direkten Weg von Aichhalden nach Waldmössingen. Die so benannte „Brücke“ war ein langer Knüppelweg durch sumpfiges Moos und eine Holzbrücke über die Eschach.
Für einen beladenen Roßwagen, gleichgültig, was darauf geladen wurde, war ein Plappert zu bezahlen. Dieses alte Geldmaß entsprach etwa 15 Heller.
Für einen leeren, unbeladenen Roßwagen war die Hälfte davon, also ein halber Plappert, zu bezahlen. Sollte dieser Wagen wieder kommen (beladen!), dann hatte er nur den halben Zoll zu zahlen. Ein Ochsenwagen zahlt 8 Heller, ansonsten wie beim Roßwagen (also 4 Heller leer usw.). Ein beladener Karren wurde mit 8 Heller verzollt, leer nur 4 Heller; beim Wiederkommen, also beladen, nur 4 Heller. Ein beladenes Roß kostete 2 Heller Zoll. Für jedes Stück Vieh, klein oder groß, das vom Kinzigtal (Schiltach) die Steige zum Zollhaus heraufkommt oder aber aus Schwaben herausgeführt wurde (also von Rötenberg her), waren 2 Heller zu entrichten. Vieh, das vom Friedrichsberg her durch Aichhalden geführt wurde, kostete je Stück nur einen Heller, 4 Schafe zwei Heller, 4 Schweine ebenfalls 2 Heller.
Die Lange Prucken lag zum kleineren Teil auf Waldmössinger Bann (Markung), die dem Grafen von Zimmern gehörte. Die Waldmössinger waren mit ihren eigenen Gütern und was sie in ihren Häusern und in ihrem Flecken für den eigenen Bedarf benötigten zollfrei. Bringen sie aber andere Waren und Vieh über die lange Brücke, dann haben Sie wie andere den Zoll zu entrichten; auch was sie im Lohn für andere über die Brücke fahren, ist zu verzollen.
Jeder Säumer (saumer) (= Pferdeführer), der zwei Pferde hat, zahlt 2 Pfennig. Von den weiteren Pferden bleibt eines unverzollt, gleichgültig, wie viele Pferde er mit sich führt.
„Umgeld“
(Folio 218 bis 219)
Das „Umbgeldt“ (Umgeld) wird in den Amtsrechnungen früherer Jahrhunderte und in anderen alten Akten auch als „Ohmgeld“ bezeichnet. Es war die Getränkesteuer der Feudalzeit. Berechnet wurde das Umgeld aus einem bestimmten Anteil eines Ohms Wein. Das Ohm hatte in der Herrschaft Schramberg 68 Maß, das Maß etwa anderthalb Liter.
Der Inhaber der Herrschaft Schramberg war berechtigt, dieses Umgeld von den Wirten einzuziehen. Mit Ausnahme von Mariazell bestand dieses Recht in der Herrschaft seit unvordenklichen Zeiten, was darauf schließen läßt, daß keine Urkunde über die Verleihung dieses Rechts im Archiv vorgelegen hat.
In Mariazell hatte Rochus Merz dieses Recht erkauft, wofür Urkunden („Briefe“) vorliegen. Merz soll „von neuem“ mit einer Summe Geldes dieses Recht von den Untertanen in Mariazell erworben haben. Anscheinend hatten die Mariazeller zuvor von den Wirten dort kein Ohmgeld verlangt. Seit den Zeiten des Merz waren nun alle Wirte der Herrschaft zur Abgabe des Ohmgelds verpflichtet („gübig und gleich“).
Von der Wirtschaft „in Tennenbronn unter dem Steg“ wird gesagt, daß zur Zeit der Aufstellung des Urbars dort nicht gewirtet wurde. Der diese Wirtschaft betreffende Kaufbrief ist im Urbar auf Folio ____ eingetragen.
Da mit „Steg“ wohl der sogenannte Merzensteg (das Wort hat mit Rochus Merz nichts zu tun!) gemeint, der bei der heutigen Bachwirtschaft lag.
Die Höhe des Umgelds betrug vier Maß von einem Ohm (68 Maß), also ein Siebzehntel. Der Wirt hatte diesen Anteil vom tatsächlichen Umsatz, der freilich auch mit der Höhe des Maßpreises schwankte, abzuliefern. Aus den Amtsrechnungen der Herrschaft Schramberg (ab dem Jahr 1551 teilweise vorhanden) ist zu ersehen, daß genau nach dieser Anordnung verfahren wurde.
Sobald der Wirt Weinfässer zugestellt erhält, hat er – entweder bevor oder nachdem er das Faß in den Keller gelegt hatte – unverzüglich die beiden Weinanschneider zu informieren, damit diese ihres Amtes walten und das Faß abnehmen, kontrollieren und messen können (Absinden). Bei der Übernahme der Wirtschaft hat jeder Wirt einen entsprechenden Eid abzulegen (Folio ____). Sollten die Weinanschneider ortsabwesend sein oder sonst nicht sofort aufzufinden, dann hat der Wirt einen oder zwei Geschworene des Gerichts („Richter“, in jedem Stab gab es zwölf davon) zu bestellen. Auf keinen Fall darf er selbst das Faß anstechen oder gar mit dem Ausschenken beginnen, bevor nicht nach der „Herrschaft Sinn“ (Herrschaftsanordnung) verfahren worden ist.
Die Weinanschneider nehmen nach der Spundenöffnung einen Kerbholzstecken (Kerbholz), führen ihn bis zum Faßboden ein und schneiden eine Kerbe in das Holz in Höhe der Weinsäule. Danach wird das Faß mit dem Herrschaftszeichen versehen, das die „ordentliche“ Abnahme bestätigt. Dieses Zeichen wird in das Faß eingebrannt. (Sinn = Anordnung der Herrschaft).
Anscheinend wurde das Kerbholz nacheinander von beiden Seiten aus eingeführt und dann gehälftet, so daß bei einer Untersuchung die beiden Hälften einwandfrei zusammen passen. Eine Hälfte behält der Weinanschneider, die andere Hälfte der Wirt; die Kerbe muß einwandfrei die Maße im Wein angeben; es darf also zugunsten des Wirts kein Maß, nicht einmal ein halbes, zu wenig gemessen worden sein, so wie es die festgelegten Vorschriften erfordern.
Der Wein wird außerdem nach seinem Wert „nach billigen Dingen“ geschätzt, d. h. wie die Weinanschneider, ohne Begünstigung oder auch Benachteiligung des Wirts, meinen. Nach dieser Festlegung hat der Wirt den Wein zu verkaufen, und nicht nach seinem Gutdünken.
Jeder Wirt hat zwei eigene Weinanschneider, denen der Wirt eidesstattlich den Einkaufspreis mitzuteilen hat. Niemand hat das Recht, eine Wirtschaft zu betreiben und Wein auszuschenken, dem es nicht vom Herrn zugelassen und erlaubt ist. Die Strafen für Übersehen dieser Anordnung oder andere Manipulationen stehen bei den „Frevelkeiten“ (Folio ____).
„Freiheitsbrief der Gemeinde Mariazell“
(Folio 219R bis 221)
Im Anschluß an das Kapitel „Umgeld“ ist im Urbar der Kaufbrief eingetragen, in dem verzeichnet ist, wie Rochus Merz den Untertanen aus der Gemeinde Mariazell (dazu gehören nicht die „Höfe“ außerhalb des Dorfs, also jene im heutigen Hardt) das Umgeldrecht abgekauft hat. Der Kauf erfolgte bereits am 1. September 1547, also in dem Jahr, in dem Merz den Herren von Landenberg die Herrschaft abgekauft hat. Mariazell (Dorf) war zu jener Zeit ein Lehen des Klosters Reichenau an die Schramberger Herren.
Der erste Satz, dieses Vertrags umfaßt allein anderthalb Seiten und besagt, daß sich Mariazell und Rochus Merz in dem nachfolgenden Vertrag verglichen und vertragen haben (vertragen = rechtlich besprochen und aufgesetzt).
Vogt, Gericht und Gemeinde Mariazell (d. h. alle Untertanen der Gemeinde: „wir“) bekennen und geben kund, daß sie diesen Vertrag mit Rochus Merz von Staffelfelden zum Schramberg (Staffelfelden ist eine Ortschaft bei Pulversheim im Sundgau/Oberelsaß) geschlossen haben, und zwar auch gleichzeitig für ihre Erben und Nachkommen. Sie seien dem Edlen Roch Merz wie die anderen Untertanen der Herrschaft mit aller hohen und niederen Oberherrlichkeit und Gerichtsbarkeit untertan, so wie schon seinen Vorfahren in der Herrschaft Schramberg (Landenberg, Rechberg, Ramstein, Falkenstein) und wie es die Regalien, die kaiserlichen Privilegien und Freiheiten urkundlich ausweisen. Diese Rechte bestehen seit unvordenklichen Zeiten und sind danach in ihrem Ursprung urkundlich nicht mehr nachzuweisen. Vor kurzem erst habe Merz die Herrschaft erworben und nach dem Kaufbrief wohl das Recht gehabt (Fug und Macht) gehabt, für sich auch in Mariazell ein angemessenes Umgeldt wie an den andern Orten, zu fordern und so anzusetzen, wie es in den anderen Orten gebräuchlich ist. (Dieses Recht dürfte allerdings zu bezweifeln sein, denn in Mariazell wurde bis 1547 kein Umgeld von den „Tabernen und Wirtschaften“ gefordert – und dies zweifellos nicht ohne Grund; jedoch scheinen die Mariazeller dafür keine Urkunde in Händen gehabt zu haben!).
Aus besonderer Gunst und zur Wohlfahrt des Fleckens habe er, Rochus Merz, aber mit Mariazell eine Ausnahme gemacht. Als Grund gibt Merz an, daß Mariazell wegen einem verlorenen Prozeß mit dem Kloster Rottenmünster sich hoch verschuldet habe und jetzt auch hohe Zinsen dafür bezahlen müsse. Dieser Streit war schon „vor langen Jahren“ und dabei habe es sich um eine Auseinandersetzung mit den Untertanen auf den Locherhöfen (damals zwei Höfe!) gehandelt, bei der es um die Erhaltung von „Zwäng, Bänn und andere Herrlichkeiten und Rechte“ gegangen sei, sowie um die Nutznießung der Weide. Der Prozeß wurde vor dem Kaiserlichen Hofgericht Rottweil und dem Kaiserlichen Kammergericht Speyer geführt und dort auch mit einer „Rechtfertigung“ (Urteil) schließlich (wohl nach vielen Jahren) erledigt, wobei diese bedauerliche Schuldbeladung und Verzinsung entstanden ist. Damit nun die Mariazeller auch weiterhin („Baß“) ihre Höfe bewirtschaften und in Besitz behalten können, hat Rochus Merz auf eigenen Vorschlag der Mariazeller diesen Vertrag geschlossen. Die Mariazeller bestätigen dabei, daß man Merz künftighin nicht vorwerfen dürfe, daß er sie gegen altes Herkommen mit einer Neuerung beschwert (belastet) habe, sondern daß diese Neuerung ihrem „guten Willen“ entspreche.
Der Vertrag besagt dann erstens, daß Merz den Mariazellern zweihundertsieben (207) Gulden richtig und bar erlegt habe, damit sie ein aufgenommenes Schuldkapital (Hauptgut!) und in der langen Zeit aufgelaufenes „Verseß“ (Zins) bezahlen können. Als Gegenleistung erklären sich die Mariazeller bereit, künftig das Umgeld zu reichen wie die Untertanen der anderen Orte.
Im zweiten Absatz des Vertrags wird festgestellt, daß die Mariazeller im Dorf bisher zusammen mit ihren Nachbarn außerhalb des Dorfs, nämlich beim Weiher (an der Grenze zu Weiler!), zu Hugswald, Friderichsberg und auf dem Hardt (dabei nicht die sieben Bauern, die erst 1558 zur Herrschaft kamen!) jährlich fünfzehn Pfund Heller (Rottweiler Währung) dem Herrn zu Schramberg gereicht haben. Davon zahlten die Bauern innerhalb Etters (Dorf) allein fünf Pfund und dreizehn Schilling Heller, also über die Hälfte.
Vor kurzem habe nun die Ritterschaft des Viertels (Kanton) am Neckar und Schwarzwald (mit Sitz in Tübingen; Merz war einige Zeit auch Hauptmann dieses Viertels; dies ist ein Beweis dafür, daß die Herrschaft Schramberg bis 1583 eine reichsunmittelbare ritterschaftliche und freie Herrschaft war, was oft bestritten wurde, so etwa in Forderers Buch von Schramberg) für den Schwäbischen Reichskreis (zum österreichischen Kreis kam Schramberg erst 1583) von Rochus Merz und seiner Herrschaft dreihundert Gulden als Türkenhilfe gefordert, eine Abgabe, die bis ins 18. Jahrhundert immer wieder von den Reichsständen für die Bestreitung der Kriegskosten gegen die Türken verlangt wurde. Der Betrag war direkt an die Ritterschaft abzuliefern, was jedoch nicht termingerecht erfolgte und deshalb mehrmals ernstlich angemahnt wurde. Rochus Merz erklärte sich nun bereit, den gesamten Betrag allein an die Ritterschaft oder direkt an den Kaiser zu entrichten, ohne von seinen Untertanen einen Beitrag dazu zu fordern. Kurz nach Abschluß dieses Vertrags zahlte er die 3oo fl auch persönlich an den kaiserlichen Hof. Aus Dankbarkeit wegen dieses großzügigen Verhaltens versprachen die Untertanen „aus freiem Willen“, daß sie (die Mariazeller aus dem Dorf) von nun an wie alle anderen schrambergischen Untertanen dem Herrn fronen bzw. diese Fron in Geld erstatten würden. „Ohngefährde“, d. h. ohne jede böse Nebenabsicht, die etwa im Wortlaut des Vertrags enthalten sein könnte.
Die Untertanen bemühten sich um prominente Zeugen für diesen Vertrag. Dies waren Herr Hans Wolf von Habsberg (Habsburg steht nicht richtig im Urbar) zu Eisenburg und Herr Joachim von Freyburg zu Villingen. Die Freiburg erscheinen in Villinger Verträgen um diese Zeit immer wieder als Zeugen. Diese beiden Herren hängten ihre Siegel an die Urkunde. Die Einschränkung „doch Ihnen und Ihren Erben in allweg ohne Schaden“ war früher in solchen Fällen eine allgemeine Redewendung, die bedeutet, daß sie, die Zeugen, falls sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ein Prozeß ergeben sollte, nicht einzustehen brauchen. Der Vertrag endet mit dem Datum des 1. September 1547, also dem Jahr der Niederschrift des Urbars und des Erwerbs der Herrschaft Schramberg durch Rochus Merz.
„Leibeigenschaft“
(Folio 221R bis 227).
Wenn ein leibeigener Mann stirbt, ist das beste Stück Vieh im Stall abzugeben („Best Haupt Vieh“), wenn keine Tiere vorhanden, dann als Ersatz die beste Kleidung[1].
Es folgt dann der Begriff „Ungenössin“. Wenn ein leibeigener Mann eine freie Untertanin (oder eine Frau, die einer anderen Herrschaft leibeigen war) heiraten wollte, dann galt diese Frau als „Ungenössin“, und der Mann hatte für sie die „Ungenossame“ zu bezahlen. Unter normalen Umständen betrug die Ungenossame bis zur Aufhebung der Leibeigenschaft in der ersten Hälfte des 19. Jahrhundert zwei Gulden. Der Herr war aber berechtigt, diesen Betrag bei reichen Leuten zu erhöhen, bei armen zu erniedrigen.
Der Leibeigene ist gehalten, seine Hochzeit in einer Pfarrkirche innerhalb der Herrschaft zu halten und den Herrschaftlichen Konsens für die Heirat einzuholen. Ausnahmen sind mit Erlaubnis des Herrn möglich.
Leibeigene Männer, die in der Herrschaft wohnen, brauchen keine jährliche Mannssteuer zahlen. Wer aber auswärts wohnt, muß jährlich zur Fasnacht die Mannssteuer mit fünf Schilling Heller bezahlen. Dieses Geld hatte er nach Schramberg auf das Amt bzw. das Schloß zu bringen oder zustellen zu lassen. Später wurden die sogenannten „Hennenvögte“ nach auswärts geschickt, um die Gelder dort einzuziehen. Schon im 16. Jahrhundert aber mußten sich Leibeigene, die die Herrschaft verlassen durften, durch Zahlung eines bestimmten Betrags ihrer Leibeigenschaft für alle Zeit entledigen, so daß in den Amtsrechnungen der Herrschaft der Punkt „Mannssteuern“ bei den Einnahmen nicht eingetragen ist.
Will ein Leibeigener die Herrschaft (etwa zur Heirat auf einen Hof im „Ausland“) verlassen, so hat dieser diese Absicht dem Herrn anzuzeigen und die herrschaftliche Erlaubnis dazu (Consens) einzuholen. Wird ihm der Abzug erlaubt, dann hat er bei seinem Treueid die jährliche Mannssteuer ohne weitere Anforderung dem seinem Wohnort nächsten Stabsvogt der Herrschaft Schramberg zu schicken oder selbst zu bringen. Diese Abgaben haben auch seine Erben, auch wenn diese nicht leibeigen sein sollten, für ihn zu entrichten. Er hat auch den Abzug zu leisten für alles Geld, das ihm später aus der Herrschaft aus Erbschaften usw. zugestellt wird, ebenso seine Erben, soweit sie noch Gelder erhalten sollten.
Es folgt nun das sogenannte „Hagestolzenrecht“. Wer nämlich im Alter von vierzig Jahren noch Junggeselle ist und so ohne eheliche Erben sterben sollte (uneheliche Erben hatten kein Erbrecht!), der wurde zum Hagestolzen erklärt. Die wahrscheinlichste Erklärung für „Hagestolz“ ist, daß er „in den Hag gestellt wurde“, d. h. er bekam vom Hofgut für seine Lebenszeit ein eingehagtes Grundstück für seinen Unterhalt, das nach seinem Tode an den Hof zurückfällt. Stirbt der Hagestolz, dann erhält der Leibherr die Hälfte seines hinterlassenen Vermögens, die andere Hälfte geht an seine nächsten „Freunde“, also an die nächsten Verwandten (Freundschaft = Verwandtschaft). In den Amtsprotokollen werden Fälle genannt, wo Geistliche den sterbenden Hagestolz zu Legaten für Jahrtage u.ä. veranlaßten. Diese wurden als nicht rechtens erklärt.
Überaus wichtig ist die Feststellung, daß die Leibeigenschaft nicht vom Mann sondern von der Frau herrührt. Ist also in einer Ehe nur der Mann leibeigen, die Frau aber frei, dann sind die Kinder aus dieser Ehe frei. Ist die Frau leibeigen, sind alle Kinder ebenfalls leibeigen, unabhängig von einer etwaigen Leibeigenschaft des Mannes.
Der Vorteil bei der Leibeigenschaft ist der, daß der Leibherr verpflichtet ist, dem Leibeigenen mit „Schutz, Schirm, hat und aller Hilfe treulich beizustehen“. Der Freie muß sein Recht selbst suchen.
Die fünf Stabsvögte haben die Mannssteuern und alle sonstigen Gelder, welche im Zusammenhang mit der Leibeigenschaft stehen (u.a. den Abzug) von den „Auseigenen“, d. h. den auswärtigen Leibeigenen, die ihrem Stab am nächsten wohnen, einzunehmen und bei der Herrschaft abzuliefern.
Die leibeigenen Leute müssen alle in der Leibeigenschaft erzeugten Kinder jährlich dem Obervogt beim letzten Jahrgericht mit Namen anzeigen, damit sie dann im Leibeigenenbuch verzeichnet werden können (nicht jedoch die frei geborenen Kinder).
Mannspersonen
Zunächst wird die Leibeigenschaft von Mannspersonen behandelt (Folio 221R bis 224).
Es handelt sich dabei nur um die leibeigenen Männer des Herrn auf Schramberg, also des Rochus Merz. Leibeigene Männer, die anderen Herren leibeigen sind und innerhalb der Herrschaft wohnen, werden in ihren Abgaben als Freie behandelt.
Die Leibeigenen werden eingeteilt in solche, die in der Herrschaft wohnen und solche, die außerhalb wohnen und andere Herren als Obrigkeit anerkennen.
In einer Bemerkung am Anfang stellt Rochus Merz fest, daß alle Leibeigenen, Männer und Frauen, in einem besonderen Urbar verzeichnet worden sind. Dieses erste Leibeigenenurbar ist leider nicht mehr vorhanden, wohl aber spätere (von 1656 und von 1718, jeweils mit jahrelangen Nachträgen; die Bücher werden im Archiv der Grafen von Bissingen aufbewahrt). Da die Leibeigenschaft sich nach den Frauen richtet, erscheinen die Nachfahren der Leibeigenen bei den Namen der leibeigenen Frauen. In diesem Urbar sind systematisch alle Personen verzeichnet. Dort werden dann auch die später geborenen Kinder nachgetragen.
Nach dem Tode jedes leibeigenen Mannes, sowohl in wie außer der Herrschaft, ist der sogenannte Leibfall zu bezählen (beim „Freien“ spricht man vom Totfall). Der Leibfall gilt sowohl für belehnte Untertanen (Bauern auf Seßlehen) wie auch für nichtbelehnte (z. B. Beständer, Nichtgrundstückbesitzer usw.). Der normale Leibfall ist das beste Stück Vieh, das sich zur Zeit des Todes in seinem Stall befindet (beim Seßlehen hatten sowohl leibeigene wie freie Bauern noch die bei den Bodenzinsen verzeichneten „Fälle“ abzuliefern; der Leibfall wurde erst nach diesen Fällen geschätzt und eingezogen; die Hoffälle wurden also zuerst entnommen!).
Hat der verstorbene Leibeigene kein Vieh, dann waren die „besten Kleider“ abzuliefern. Damit sind gemeint: Rock, Hosen, Wams und Gewehr, also die Waffen. Unter „beste Kleider“ verstand man die Kleider, die der Verstorbene sonn- und feiertags zum Kirchgang angezogen hatte.
Genau so soll es auch mit den Ungenossamen gehalten werden und zwar in dem Jahr, in dem sich eine Heirat mit Ungenossen ereignet hatte.
Von Weibern
Alle leibeigenen Frauen sind bei den Männern im Leibeigenenurbar einzutragen, wie weiter oben im Urbar bei den leibeigenen Männern klar dargestellt wird.
Bei leibeigenen Frauen, sowohl solche in- wie außerhalb der Herrschaft und gleichgültig ob sie ein Lehengut hat oder nicht, verfällt beim Tod, wegen dieser Leibeigenschaft, ein Leibfall. Auch wenn sie ein eigenes Gut hat, braucht für sie kein Stück Vieh abgeliefert zu werden, sondern – wie für alle anderen leibeigenen Frauen – nur ihr bester Rock, Mantel und Schleier, die sie zurückgelassen hat und die sie zuvor beim feiertäglichen Kirchgang benützt hat.
Hat die leibeigene Frau Lehengüter (als Lehensträgerin), so sind für sie die Hoffälle abzuliefern, wie unter „Bodenzinsen“ verzeichnet.
Heiratet eine leibeigene Frau einen „Ungenossen“, der dem Herrn nicht leibeigen ist (er kann also frei sein oder einem anderen Herrn leibeigen!), so hat sie zwei Gulden Ungenossame zu bezahlen, ein Betrag, der je nach Reichtum oder Armut vermehrt bzw. vermindert werden kann (s.o.).
Die Hochzeit muß in einer Kirche der Herrschaft mit Erlaubnis des Herrn erfolgen, außerhalb nur bei ausdrücklichem Konsens, der etwa bei „ehehaften Sachen“ (Ehe = zeitlich nicht begrenzter Vertrag!) erteilt werden kann.
Eine in der Herrschaft wohnende leibeigene Frau braucht keine Leibsteuer zu bezahlen. Sobald sie aber nach auswärts verzieht, hat sie jährlich zur Fasnacht eine Fasnachtshenne abzuliefern oder, soweit der Herr dies erlaubt, einen entsprechenden Geldbetrag dafür. Leibeigene Frauen, die nach auswärts ziehen wollen, haben dies dem Herrn anzuzeigen. Sie dürfen nur mit seiner Erlaubnis wegziehen. Sie sind dann eidlich verpflichtet, die Leibsteuer ohne weitere Anforderung jährlich dem nächsten Stabsvogt der Herrschaft zu schicken oder selbst zu bringen. Dies gilt auch für alle Abgaben bezüglich ihrer leiblichen Erben.
Wenn eine leibeigene Frau bei Erreichung des 4o. Lebensjahrs noch unverheiratet ist und ohne eigene eheliche Leibeserben stirbt, dann gilt sie als Hagstolzin. Beim Tod verfällt ihr Erbe zur Hälfte dem Leibherrn, der andere Teil gehört der „Freundschaft“ (= Verwandtschaft).
Die Leibeigenschaft erbt allein von der Frau und nicht vom Mann. Kinder von leibeigenen Frauen sind leibeigen, auch wenn der Ehemann frei ist. Auch für die leibeigene Frau gilt, daß sie den besonderen Schutz, auch Schirm, Rat und Hilfe durch ihren Leibherrn beanspruchen kann.
Die fünf Stabsvögte sollen die eingegangenen Leibsteuern (früher die Fasnachtshennen, dann die Ersatzgelder) einnehmen und dem Herrn abliefern. Auch bei den Frauen wurde es später so gehalten, daß sie beim Abzug sich der Leibeigenschaft zu entledigen hatten (ein meist stattlicher Geldbetrag), da es sich zeigte, daß der Einzug der Leibsteuern von „auseigenen Leuten“ sehr schwierig war. Dies betrifft auch andere Gelder, die mit der Leibeigenschaft im Zusammenhang stehen.
Im Langen Kirnbach
Beim Tod von leibeigenen Männern und Frauen im Stab Langenkirnbach soll, wie es hier heißt, genau so verfahren werden wie in der Herrschaft Schramberg. Diese Anordnung gilt aber schon ab 1558 nicht mehr, da der lange Kirnbach vertauscht wurde.
„Andere Eigenschaften“
(Folio 227R /229R)
„Rechte und Bräuche bei den fallbaren Lehen und Gütern“
Die einzelnen Stäbe der Herrschaft Schramberg weisen besondere Bräuche auf, wenn Lehen durch Tod, Erbschaft oder Verkauf fallbar werden.
Zuerst werden die Bräuche in den drei Ämtern Schramberg, Lauterbach und Tennenbronn genannt. Dazu gehören auch die Höfe außerhalb des Fleckens Mariazell, jedoch innerhalb des Stabs Mariazell. Die Höfe (bestehend aus einem bis zu sechs Einzellehen) in diesen drei Ämtern (wie gesagt: einschließlich den „Höfen“ außerhalb des Fleckens Mariazell) sind unter dem Titel „Bodenzinsen“ einzeln beschrieben; dort ist auch die Anzahl der Hoffälle vermerkt.
Die Hoffälle richten sich nach der Anzahl der Lehengüter, aus denen das Seßlehengut zusammengesetzt ist. Aus der Anzahl der Hoffälle kann abgelesen werden, aus wie vielen Einzellehen der heutige Hof zusammengesetzt ist.
So oft nun ein Lehenträger in der Zeit, in der er das Lehen noch inne hat, abstirbt oder so oft der Bauer das fallbare Lehengut, so lange er noch gesund ist, in andere Hände gibt, z. B. an seine Erben (in der Regel an den jüngsten Sohn), oder wenn er das Gut verkauft oder auf andere Art und Weise verändert, so oft hat er die unter dem Titel Bodenzinsen eingetragene Fallzahl dem Herrn zu entrichten.
Für jeden Güter- oder Lehenfall hat der abziehende Gutsbesitzer je ein Haupt Vieh – und zwar in der Reihenfolge Rösser, Ochsen oder Kühe – abzuliefern. Hat er also beispielsweise weder Pferde noch Ochsen, dann sind eben Kühe an den Herrn abzuliefern; dabei werden die besten Tiere aus dem Stall genommen, gewöhnlich durch den Stabsvogt und einen Beauftragten des Grundherrn geschätzt. Später wurde dieses „Besthaupt“ in der Gulden-Kreuzerwährung geschätzt und der entsprechende Geldbetrag nach Schramberg abgeliefert.
Bei jeder Hofveränderung hat der abgehende Lehenträger einen Abzug von zwei Gulden, der neue Lehenträger ebenfalls zwei Gulden als Aufzug zu bezahlen. (Dieser Aufzug ist der Hofaufzug; der Ausdruck „Abzug“ erscheint auch bei den „Gemeinen Einkommen“ auf Folio 243).
Hier erscheint dann eine nachträglich (1558) eingetragene „Nota“ über die Bräuche bei den neun eingetauschten württembergischen Höfe – sieben im Stab Mariazell und zwei im Stab Schramberg. Die Mariazeller Höfe sind: der Karleshof im Hugswald, der Trosten- und der Bascheshof auf dem Unterhardt, der Wälderhof auf dem Oberhardt, sowie der Ober-(Kingjocken-), der Mittlerbauern- und der Unter-(Benedikten-)Bauer auf dem Tischneck. Die Schramberger Höfe sind: der Thößhof und der Rausteinhof. Diese Höfe wurden auch erst 1558 in das Urbar von 1547 eingetragen und zwar wie die anderen Höfe unter dem Titel „Bodenzinsen“.
Im Amt Aichhalden (Stab Aichhalden)
Gemeint sind die Höfe, die bei den Bodenzinsen unter dem Amt Aichhalden verzeichnet sind.
Wenn im Stab Aichhalden ein Lehenträger stirbt, so verfällt vom Hof dem Grundherrn in Schramberg genau wie in den vorher genannten Ämtern, von jedem Lehen (ihre Anzahl ist bei den Bodenzinsen eingetragen!) das Besthaupt.
Bei den Höfen außerhalb des Städtleins Aichhalden, also z. B. in Hinteraichhalden, Riesen usw., wird genauso verfahren, wenn der Hof bei „lebendigem Leib“ verkauft wird. Anders ist es aber im Städtlein (Vorder-)Aichhalden: Sowohl nach dem Tod des Lehenträgers wie auch beim Verkauf des Gut erhält der Grundherr für jeden im Urbar eingetragenen Fall einen Gulden, für ein halbes Lehen einen halben Gulden (30 Kreuzer), von einem Viertellehen ein Ort eines Gulden, d. h. ein Viertel Gulden (15 Kreuzer).
Im Flecken Mariazell
Gemeint sind die zwölf im geschlossenen Ort Mariazell stehenden Höfe, die besondere Freiheiten genießen. Sie bilden das Lehen des Klosters Reichenau an den Herrn von Schramberg. Wenn hier ein Lehengut verändert wird, dann sind vom Hof für jedes Lehen ein Gulden, bei halben und viertel Lehen entsprechende Teile eines Guldens zu bezahlen.
Die neuerkauften württembergischen Höfe (von 1558)
Hier werden beim Totfall als Hoffall so viele Gulden gegeben, wie unter dem Titel „Bodenzinsen“ im Urbar angegeben.
Drittel daselbst
Wenn nun ein Lehenträger nach dem Verkauf ins Ausland zieht oder wenn ein Auswärtiger ein Lehengut in der Herrschaft erwirbt (erbt), dann läßt er den dritten Teil des Erlöses von dem Gut bzw. der erbende Lehenträger zahlt den dritten Teil des Hofwerts.
„Malefizstrafen in den vier Ämtern Schramberg, Aichhalden, Lauterbach und Mariazell“
(Folio 230 bis 231R)
Mit Malefizstrafen sind die Strafen an Leib und Leben gemeint. Dabei ist nach der Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V. aus dem Jahre 1532 zu verfahren. Sowohl der Herr von Schramberg als hoher Gerichtsherr als auch die Untertanen haben sich genau an diese Ordnung zu halten, soweit nicht altherkömmliche und rechtmäßige Bräuche dem entgegenstehen. Der Herr bzw. sein Amtmann haben sowohl bei der Gefangennahme, bei der Folterung („peinliche Frag“) und der Beweisaufnahme als auch bei der Rechtsprechung selbst nach der genannten Ordnung zu verfahren. Die Beweisaufnahme soll, wie gefordert wird, so gut wie möglich vorgenommen werden. Alle in der Halsgerichtsordnung genannten Malefiztaten (Verbrechen) sollen so gerichtet („geacht und gehalten“) werden, wie dort festgelegt ist. Der Herr von Schramberg ist jedoch berechtigt, Revision zuzulassen und den Übeltäter zu begnadigen.
Das Malefizgericht setzt sich aus 24 Richtern zusammen, die allesamt aus der Herrschaft stammen und in den einzelnen Stäben jeweils in gleicher Anzahl von den Untertanen gewählt werden.
Wegen der Stadt Rottweil
Der östliche Teil der Herrschaft liegt im Pürschgerichtsbezirk der Stadt Rottweil. Hier war die Durchführung des Gerichts über malefizische Strafen strittig.
Zunächst ist die Westgrenze des Pürschgerichtsbezirks beschrieben, so weit sie auf dem Gebiet der Herrschaft Schramberg liegt. Die Grenzbeschreibung beginnt auf dem Tischneck (in anderen Beschreibungen bereits auf dem Oberhardt in der Nähe des Mönchhofs), geht von hier aus in der Luftlinie nach Sulgen (Sulgerberg oder Kirchturm), weiter über Hinteraichhalden bis zum Brandsteig, der bereits auf der Markung Rötenberg liegt. Der Pürschbezirk umfaßt also die Stäbe (Ämter) Mariazell und Aichhalden vollständig, sowie den Sulgener Teil des Stabs Schramberg, der später ein eigener Stab wurde.
Über die Ausübung des Gerichts wurde 1539 ein Vertrag in Dießenhofen am Hochrhein (heute Schweiz) zwischen Hans von Landenberg (1526/40 Herr von Schramberg) als dem Inhaber der Herrschaft auf der einen und der Stadt Rottweil auf der anderen Seite abgeschlossen (22. März 1539). In dem strittigen Bezirk soll das Malefizgericht von beiden Kontrahenten ausgeübt werden, und zwar jedes Jahr abwechselnd, Schramberg in den ungeraden, Rottweil in den geraden Jahren; dies solange, bis einer der beiden dem anderen dieses Recht abkauft oder austauscht. Allerdings wurde dieser Vertrag ohne Bewilligung des Kaisers geschlossen und auch der Sohn des Hans von Landenberg, Christoph von Landenberg, war nicht damit einverstanden – einer der Gründe für die 1540 aufflammende sogenannte Landenbergsche Fehde. In diesem ungewissen Zustand wurde der Vertrag von Rochus Merz beim Kauf der Herrschaft (von Christophs Erben, seinen Brüdern) übernommen.
Dabei sei bemerkt, daß in Zukunft die Rechtsprechung nach diesem Vertrag gehandhabt wurde. Leider sind für die Herrschaft nur wenige schriftliche Urteile eines Malefizgerichts erhalten. Im Stadtarchiv Schramberg liegt ein Verzeichnis mit Urteilen von 1621, 1623 und anderen Jahren.
„Malefizische Strafen im Amt Tennenbronn“
(Folio 232 bis 234)
Für Tennenbronn gelten bei der Rechtsprechung andere Bestimmungen als in den übrigen Stäben, da der Ort mehrere Obrigkeiten hatte. Tennenbronns Höfe gehörten damals zu drei verschiedenen Ämtern: teils zu Schramberg, teils zum württembergischen Amt Hornberg und teils zum (ebenfalls zum Herrschaftsgebiet Württembergs zählenden) Klosteramt St. Georgen (zu St. Georgen gehörten sieben Höfe, die heute auf Markung Tennenbronn liegen). Wie weit die St. Georgner Höfe bei der Teilung der juristischen Gewalt eingeschlossen sind, ist aus dem Urbar nicht zu erkennen[2]. Das Herzogtum Württemberg und die Herrschaft Schramberg teilten sich daher in Tennenbronn die obrigkeitlichen und auch die juristischen Rechte. Obwohl auch in Sulgau und Sulgen die gleichen Verhältnisse bestanden, wird im Urbar davon keine Notiz genommen. In den Hornberger Lagerbüchern wird jedoch die Ausübung der Rechtsprechung im württembergischen und schrambergischen (Unter-)Stab Sulgaw (Sulgau) klar behandelt.
Bereits beim Kapitel „Ober- und Herrlichkeit“ wurde dargelegt, daß Schramberg in Tennenbronn sein eigenes Amt (Stab) besitzt, zu dem alle grundherrschaftlich zu Schramberg gehörenden Höfe zählen. Dazu ist zu bemerken, daß diese bei den „Bodenzinsen“ genannten Höfe nicht geschlossen beieinander liegen, sondern einzeln oder in Gruppen über die ganze Markung Tennenbronn verstreut. Diese Untertanen sind mit aller Obrigkeit nur dem Herrn von Schramberg untertan. Ausnahme ist die Regelung der forstlichen Obrigkeit, die auf Folio 19 R bis 21 dargestellt wird. Die hornbergischen (württembergischen) Untertanen haben ebenfalls ihr eigenes Amt (Vogtei, Stab).
In Tennenbronn wird das Malefiz vor einem gemeinsamen („gemeinen“) Gericht behandelt, das beiderseits von jeweils 12 Urteilssprechern (Richtern) besetzt wird, zusammen also von 24. Diese haben nach den Bestimmungen der Halsgerichtsordnung des Kaisers Karl V. zu rechtfertigen (nach den rechtlichen Bestimmungen genau verfahren), zu klagen und zu strafen.
Welchem Amt zuerst eine Übeltat oder eine strafwürdige Mißhandlung (die Worte sind wörtlich und nicht im heutigen Sinne aufzufassen!) mitgeteilt wird, das soll den Übeltäter ergreifen und ins Gefängnis führen lassen. Dem anderen Amt (Obrigkeit und Amtleute) soll der Vorfall gemeldet werden mit Angabe der Missetat desselben („des Gefangenen Mißhandlung“). Dann soll vor dem gemeinen Gericht die Vorstellung („Fürstellung“) bzw. Vorführung, Rechtfertigung (Gerichtsverfahren) oder die Begnadigung so erfolgen, wie bereits beschrieben worden ist.
Den Stab (Vorsitz) im Gericht wechseln die beiden Vögte, der schrambergische und der hornbergische, ab. (Der Stab wird bei einer Verurteilung über dem Kopf des Verurteilten gebrochen!). Die Malefizhändel werden also durchaus paritätisch und gleich durchgeführt.
Alle Unkosten, die mit der Gefangenhaltung, dem gesamten Gerichtsverfahren und bei der Bestrafung des Übeltäters entstehen, werden von den beiden Herrschaften je hälftig bezahlt. Die bei Geldstrafen eingehenden Gelder sollen ebenfalls gleich verteilt werden, auch der möglicherweise erfolgte Abtrag, so durch Begnadigungen.
Von den St. Georgischen Höfen gehören in dieses Gericht nur die beiden Höfe oberhalb (Wirtschaft „Löwen“; damals das Seßlehen von Hans Bernhard, Wirt) und unterhalb der Kirche (damals Martin Langenbach), also nicht die anderen fünf auf heutigem Markungsgebiet liegenden Höfe: Lindenhof, Falkenhof, Eichbachhof und drei Höfe im oberen Teil der unteren Schiltach (Hubjockel, Hubchristle und Stoffelsbauer[3]). Sie gehören zum St. Georgener Klosteramt Schiltach.
„Malefizische Strafen im Amt Langen Kirnbach“
(Folio 234R / 235)
Dieser Absatz ist für die Schramberger Heimatgeschichte nur am Rande interessant, da ja Langen-Kirnbach (heute Ortsteil der Stadt Wolfach) nur von 1552 bis 1558 zur Herrschaft Schramberg gehörte und dann gegen neun württembergische Höfe auf dem Hardt und in Schramberg ausgetauscht wurde. Dies besagt auch der erste Satz, in dem festgestellt wird, daß dieses Amt weggekommen („davonkommen“) und württembergisch geworden ist.
In Langenschiltach lag ein Vertrag zwischen Württemberg und den Vorgängern des Rochus Merz vor über die Handhabung bei Malefizischen Rechtsstreitigkeiten. Dieser wird auch auf Folio ____ dargestellt.
Der Vertrag wurde hier wörtlich eingetragen. Er beinhaltet, daß im langen Kirnbach alle westlich dieses Baches liegenden Gebiete, gleichgültig, wem sie grundherrschaftlich gehören („gegen Hornberg gelegen“), dem Hochgericht des Herzogs Ulrich von Württemberg unterworfen sind. Anders verhält es sich mit den Gütern östlich (jenseits) des Baches, sowohl auf den Gütern des Herzogs (oberhalb der Kirche), wie auf denen des Georg Lümpp (Lempp), die früher einmal dem Herrn Werner von Ehingen gehörten.
Hier werden die dazu gehörigen Lehensgüter einzeln aufgezählt:
Conrad Künstlins Gut, derzeit von Georg Schott bewirtschaftet
Wilhelm Grubers Gut, derzeit von Georg Künstlin bewirtschaftet
Simon Künstlins Gut
Das Ulrichslehen, von Claus Metz bebaut
Auf diesen vier Gütern hat der Herzog allein das Hochgericht, auch wenn sie Herrn Lempp und jetzt Rochus Merz gehören. Auf den anderen (fünf) Lehengütern haben Georg Lempp (Rochus Merz) und seine Zuverwandten (Mitbesitzer) allein das Hochgericht.
In dieser Urkunde wird auch der Wildbann im Langen Kirnbach behandelt. Darüber steht das Betreffende im Kapitel zur förstlichen Oberkeit (Folio 21).
In einem anderen Artikel dieses Vertrags steht, daß die Malefizgerichtsbarkeit auf dem Heiligengütlein, also auf dem der Kirche in Kirnbach gehörenden Gut, Württemberg allein zusteht.
„Besetzte Frevelkeiten“
(Folio 235R bis 242R)
„Besetzte Frevelkeiten“ heißt, daß bestimmte Missetaten mit einer genau festgelegten Strafe abzuurteilen sind. In diesem Kapitel werden freilich nicht alle Frevel genannt. Die nichtgenannten können nach eigenem Urteil bestraft werden, wobei man sich jedoch bei der Festlegung der Geldsumme an den durch die „besetzten Frevelkeiten“ gelegten Maßstab zu halten hatte. Im übrigen werden in diesem Kapitel ausschließlich Geldstrafen genannt. Es gab natürlich auch andere Strafen, doch wurden gewöhnlich Geldstrafen verhängt, was für den Gerichtsherrn natürlich vorteilhafter war.
Die Frevel werden in vier Gruppen eingeteilt: höchste, hohe, mittlere und kleine Frevel, die im folgenden und in dieser Reihenfolge abgehandelt werden.
Die „höchsten Frevelkeiten“ (erste Gruppe)
Höchste Frevel gehörten zur Hochgerichtsbarkeit. Diese Strafen betreffen nur die Ämter Schramberg (mit Sulgen), Aichhalden, Lauterbach und Mariazell.
Wer den Frieden bricht (übersieht), sowohl den höchsten wie auch anderen gebotenen, der büßt (verbessert) mit 20 Gulden an den Herrn. Wenn der Friede aber vorsätzlich (böswillig) und gefährlich (in erheblichem Maße) gebrochen wird, dann wird der Übeltäter „auf Gnade und Ungnade“ des Herrn, also an seinem Leib, abgestraft, möglicherweise auch mit der Todesstrafe.
Wer mit einem Gewehr innerhalb der Herrschaft einen Schuß abgibt, zahlt beim ersten Mal 20 Gulden; in späteren Fällen erhält der Delinquent eine Körperstrafe, je nach Umständen bis hin zur Todesstrafe.
Wer beim Fischen in den Gewässern des Herrn ertappt wird, zahlt als Strafe 20 Gulden.
Wer in einem dem Herrn gehörenden Wald beim Holzhauen oder beim Anrichten anderer Schäden festgestellt wird, wird mit 20 Gulden bestraft.
Wer sich gegen die ersten drei göttlichen Gebote verständigt, ebenso auch gegen das vierte (Untaten gegen die Eltern), der wird bei Verfehlungen geringerer Art mit 2o Gulden (Höchste Strafe) oder je nach der Schwere der Tat oder bei öfteren Verfehlungen höher (mit Körperstrafen) bestraft.
Die „hohen Frevelkeiten“ (zweite Gruppe)
Auch bei den „hohen Frevelkeiten“ werden nur die mit Geld abgestraften Frevel genannt. Die Geldstrafen sind im ersten Abschnitt allesamt gleich hoch.
Gotteslästerung, verbotene Schwurleistungen usw., die nicht zu groß und schwer sind (beispielsweise leichtsinnige, nicht im eigentlichen Sinne ernstzunehmende Lästerungen und Schwüre) werden beim ersten Mal mit 6 Gulden 6 Batzen abgestraft (der Gulden hatte 15 Batzen).
Wer ein schlechtes, verbotenes Gelübde (Gelöbnis) abgelegt hat oder erstmals ein allgemeines Gebot zum Frieden nicht beachtet, soll ebenso viel bezahlen.
Wer einen Stein „zuckt“ (also seinen Gegner sichtbar mit Bewerfen bedroht!), zahlt 6 fl 6 Batzen. Wer geworfen hat, gleichgültig, ob er getroffen hat oder nicht, kommt vor das Hochgericht! Wer gegen jemand schmach- und ehrverletzende Worte gebraucht (Beleidigung), und diese Worte nicht beweisen kann, zahlt ebenfalls 6 fl 6 B Strafe. Genauso, wenn jemand einen anderen zum Kampf herausfordert.
Wer das dritte Gebot (Sonntagspflicht) verletzt, also am Sonntag den Gottesdienst nicht besucht oder gar an diesen Tag arbeitet, hat wiederum 6 fl 6 B zu entrichten.
Dasselbe gilt, wenn jemand gegen einen anderen „Gewalt braucht“, also körperlich zu etwas zwingt.
Und auch ein Wirt, der sein Weinfaß, ohne daß der Weinanschneider mit seinem Kerbholz die Menge des Weins untersucht hat, in den Keller trägt, zahlt als Buße 6 fl 6 Batzen.
Schwer bestraft wurde auch die „Bannmühlenüberführung“, also das Mahlenlassen in fremden Mühlen (auch andere Mühlen in der Herrschaft gehörten dazu!). In jedem einzelnen Fall zahlt der Übeltäter 6 fl 6 B. Davon befreit sind nur diejenigen, denen es der Herr aus dringenden Gründen gestattet hatte.
Wer einen anderen mit Zucken, Schlagen oder anderswie vergewaltigt, zahlt, wie beim Friedbruch (siehe bei den „höchsten Frevelkeiten“) 20 Gulden.
Wer in den Wäldern der Untertanen oder in den Wäldern von Ortsfremden widerrechtlich Holz haut oder Schaden tut, zahlt für jeden Baum („Stumpf“) einzeln drei Pfund Heller (ein Pfund waren 240 Heller, was später 40 Kreuzer entsprach).
Wer sich betrinkt, so daß er deswegen auf den Boden fällt oder sich selbst ungeschickt benimmt, zahlt als Strafe 1 Gulden 13 Batzen und 20 Heller (später 1 fl 55 Kreuzer und 2 Heller). Bei Wirtshausprellerei („dem Wirt ausgehen, ohne zu bezahlen“) galt die gleiche Strafe.
Mit demselben Strafmaß mußte auch der rechnen, der von jemanden für Floßholz Geld genommen hat, und dieses Holz dann an einen anderen verkauft.
Ebenso auch, wer mit metallenen Gegenständen (Stahl und Eisen) gegen jemanden zuckt (bedroht).
Wer mit dem Bogen schießt (Pfeile), außerhalb der Schießstatt oder bei entsprechend erbauten Schießstätten an Herbergen, als auf freiem Feld und im Wald, zahlt ebenfalls 1 fl 13 B 20 H.
Die „Mittelfrevel“ (dritte Gruppe)
Wenn ein Schiffer mit seinen Knechten über einen Mühleteich fährt, ohne zuvor den entsprechenden („gewohnlichen“) Zoll bezahlt zu haben, büßt für jede Person, die daran beteiligt ist, 1 fl 13 B 20 H.
Wenn der Herr im Schramberger Tal einen Metzger zum Alleinaushauen des Fleisches berechtigt (es waren dort lange vier, später sechs Metzger ansässig, außerhalb Schrambergs keine!), dann dürfen weder Wirte noch Untertanen selbst schlachten – bei der gleichen Strafe.
Die „kleinen Frevel“ an Geld (vierte Gruppe)
Wer auf das erste Gebot, seine Schulden zu bezahlen, innerhalb der gerichtlich festgesetzten Zeit nicht reagiert, büßt mit 9 Batzen 15 Heller (= 38 Kreuzer 3 Heller). Wer auch beim zweiten Gebot nicht rechtzeitig seine Schulden bezahlt, büßt mit 19 Batzen 5 Heller (= 76 Kreuzer 5 H, also 1 Gulden 16 Kreuzer 5 H).
Wer zum Jahrgericht nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, zahlt als Strafe 10 Schilling (= zwei Gulden). Dabei zahlt er dem Herrn 7 und die anderen 3 an das Gericht. Das Ungehorsamsein bezieht sich auch auf das Verhalten beim Jahrgericht.
Zu den kleinen Freveln gehören auch Fauststreiche (Faustschläge), die nicht schon früher bei den höheren Frevelkeiten genannt sind, nämlich dann, wenn die Tat nicht unter das Friedgebot fällt, kein Blut fließt und der Angegriffene auch nicht auf die Erde gefallen ist („erdfällig“). Diese Geldfrevel gehen in diesem Fall in die Kasse des „Untervogts“, wobei damit der Stabsvogt (in Abgrenzung zum Obervogt als dem Vertreter des Herrn) und nicht etwa der dem Stabsvogt beigeordnete Beivogt gemeint ist. Wenn der Obervogt (Oberamtmann) einen Untertanen in Frevelangelegenheiten vor sein Amt in Schramberg bestellt hat, und der Übeltäter nicht zur festgesetzten Zeit vor Gericht erscheint, dann hat dieser als Buße 3 Schilling Heller zu bezahlen, also 36 Kreuzer.
Besetzte Frevelkeiten im Amt Tennenbronn (Folio 239R bis 241)
Was im Tennenbronner Amt in peinlichen (Hochgerichtsbarkeit) und bürgerlichen (Niedergerichtsbarkeit) Angelegenheiten üblich ist, wurde bereits am Anfang des Urbars beim Kapitel „Ober- und Herrlichkeit“ dargestellt, und kam auch im Kapitel „Malefizstrafen“ zur Sprache. Danach wird bei den schrambergischen und hornbergischen Untertanen in gleichem Maße (gleichlich) Gericht gehalten. Die Obrigkeiten folgen dabei dem Brauch, das Gericht mit insgesamt zwölf Urteilssprechern (Richtern) zu besetzen, je sechs aus den zwei Ämtern. Die beiden Amtleute haben dabei die gerichtlichen Angelegenheiten jahrweise wechselnd zu rechtfertigen (d. h. das Recht richtig anzuwenden und zu fertigen), die Klage zu führen (Ankläger) und die Strafe auszusprechen. Dies betrifft sowohl das Malefiz- als auch das bürgerliche Gericht. Die eingegangenen Strafgelder werden je hälftig geteilt und den beiden Obrigkeiten ausgehändigt.
Wenn aber eine der beiden Herrschaften ihre Untertanen außerhalb des üblichen Rechtsweges an Geld strafen will, dann soll dies der anderen Herrschaft berichtet werden. Auch in diesem Fall ist der eingegangene Geldbetrag zur Hälfte an die andere Herrschaft zu verabfolgen. Wenn nun einem Missetäter die Geldstrafe teilweise nachgelassen wird, dann soll dies auch die jeweils andere Herrschaft betreffen.
Bei der Strafzumessung sind in Tennenbronn eigene Bräuche überliefert. So zahlt derjenige, der den gebotenen Frieden übersieht, dort 6 Gulden 6 Batzen. Wer einen anderen so schlägt, daß er blutet, büßt mit einer Strafe von 1 Gulden 13 Batzen 20 Heller. Mit metallenen Gegenständen (Stahl und Eisen) zucken, d. h. sichtbar bedrohen, wird mit 10 Schilling Heller bestraft.
Im übrigen sollen alle Übeltaten, wie z. B. hohe, große und kleine bürgerliche „Mißhandlungen“ (böse Handlungen), Frevelkeiten, Schmach (Beleidigung), Ausforderungen (Herausfordern zu Tätlichkeiten), Brechen eines Gelübdes, Unrecht (Rechtswidrigkeiten), Ungehorsam, Gewalt, Nichtbeachten von Geboten, Anrichten von Schäden aller Art usw., wie oben bereits dargestellt, von beiden Obrigkeiten bzw. deren Amtleuten so gebüßt und gestraft werden, wie man rechtens bei der Gerichtsverhandlung erkannt hat.
Besetzte Frevelkeiten im Langen Kirnbach (Folio 241R bis 242R)
Hingewiesen wird auf den Vertrag von 1502 zwischen Herzog Ulrich von Württemberg und Georg Lempp, dem Vorvorgänger des Rochus Merz (unterzeichnet in Urach am Samstag vor dem Dreifaltigkeitssonntag).
Auf dem zum Gerichtsbezirk Württemberg gehörenden Teil der Gemeinde (gleichgültig, wem dort die Höfe gehören) stehen die Geldstrafen in voller Höhe Herzog Ulrich zu. Dies gilt in analoger Weise für Georg Lempp und seinen Gerichtsbezirk (vgl. Folio 234R und 235). Wenn aber ein „Ußmann“, d. h. ein Nichtlehenträger eines Hofs oder auch ein Auswärtswohnender, also ein Nichtuntertan, in Kirnbach frevelt, dann sind die eingehenden Strafgelder je hälftig unter die beiden Obrigkeiten zu teilen. Wenn der Mayer auf dem Heiligengut einen Frevel begeht, dann erhält der Heilige (d. h. die Kirchenpflege in Kirnbach) das Strafgeld.
„Gemeine Einkommen“
(Folio 243 bis 244)
In diesem Kapitel werden verschiedene Einnahmemöglichkeiten des Herrschaftsinhabers aufgeführt.
Das Abzugsgeld
Zunächst wird das Abzugsgeld genannt. Es ist von denjenigen Untertanen zu entrichten, die für immer aus der Herrschaft herausziehen wollten (nicht zu verwechseln mit dem „Hofabzug“, den ein Bauer abgeben mußte, wenn er ein Lehen übergeben wollte). Dafür hatte der Abziehende von jedem hinausgeführten Gulden – wobei Sachgegenstände in Geld umgerechnet wurden – einen Batzen abzugeben. Da ein Gulden 15 Batzen entsprach, betrug der Abzug ein Fünfzehntel des gesamten hinausgeführten Vermögens oder 6 2/3%. (Im 16. Jahrhundert wurde der Wert des Guldens auf 15 Batzen festgelegt, jeder Batzen auf vier Kreuzer, jeder Kreuzer auf sechs Heller.)
Das Bannweingeld
Der Herrschaftsinhaber hatte auch das Recht, das sogenannte Bannweingeld einzuziehen.
Über die Herren von Kirneck (Burg im Kirnachtal, zwischen Unterkirnach und Villingen gelegen) war der Weinzins in Herbolzheim im Breisgau an die Schramberger Falkenstein-Linie gekommen; und zwar über die Ehe der Witwe Elsa von Falkenstein mit Brun von Kürnegg. Dieser Weinzins war ursprünglich ein Lehen des Hochstifts Straßburg an die Grafen von Fürstenberg, die 1369 den Herrn Werner von Kürnegg damit weiterbelehnten. Die genannte Elsa von Falkenstein, die ihrerseits nicht mit den Schramberger Falkenstein verwandt war, vielmehr aus der Falkenstein-Familie in den Vogesen stammte, war in erster Ehe mit Aigelwart (V.) von Falkenstein verheiratet, der vor 1439 gestorben sein muß, worauf sie den eben schon erwähnten Brun von Kirneck heiratete (in dritter Ehe war sie mit Hans von Heudorf vermählt). Aus ihrer ersten Ehe sind vier Söhne und drei Töchter bekannt. Haupterbe war Jakob (I.) von Falkenstein, genannt 1439/93, der seine Herrschaft verkaufte. Von Jakob und seinen Geschwistern ging daher auch der Weinzins an die von Rechberg. (Jakob war übrigens mit Barbara von Rechberg, einer Tochter des Hans von Rechberg verheiratet. Von ihm stammen die 1872 in Oberrimsingen ausgestorbenen Freiherren von Falkenstein ab.)
Unter dem Titel „Ober- und Herrligkeiten“ steht das weitere auf Folio 27. Die Wirte erhielten für das Ausschenken lediglich einen Schenkerlohn und zwar von einem Sohm (Saum) (= 68 Maß = rund 102 Liter) sechs Schilling Heller. Für ein Maß Bannwein mußten sie von ihren Gästen so viel verlangen, wie sie vom letzten selbstverkauften Wein verlangt hatten. Das Bannweingeld mußte auf der Burg abgeliefert werden.
Appellationsgeld
Ein vor den herrschaftlichen Gerichten verurteilter Untertan konnte gegen das Urteil appellieren, also Einspruch erheben, Berufung einlegen bzw. Revision fordern. Nach 1583 mußte vor dem eigentlichen Herrschaftsherrn, nämlich Österreich, appelliert werden, so daß diese Gelder nach Innsbruck – dem Sitz der österreichischen Vorlande – und zuletzt nach Freiburg flossen. Für die Appellation wurde eine Abgabe von einem Gulden gefordert.
Das gleichzeitig genannte Zugrecht betraf die Möglichkeit, einen Kauf innerhalb einer bestimmten Reuezeit rückgängig zu machen. Auch konnten nahe Verwandte des Verkäufers Einspruch erheben und selbst in den Kauf eintreten. Wer dieses Zugrecht beanspruchte, hatte ebenfalls einen Gulden zu zahlen.
Mannlehengeld
Der Herrschaftsinhaber besaß in Trossingen und Umgebung rund dreißig Mannlehen, die er an auswärtige Untertanen als Lehen ausgab (siehe Folio 33R). Diese Lehen sind in einem besonderen Urbar (Lagerbuch) eingetragen. Bei jedem Lehenswechsel („Veränderung“) mußten dem Herrn ein Rheinischer Goldgulden, dem Herrschaftsschreiber ein Ort für das Schreiben des Lehensbriefes und Reverses gereicht werden. („Ort“ ist eine Geldwährung und entsprach wohl einem Viertel Gulden; ein Schilling Heller waren 12 Heller). Der Rheinische Goldgulden hatte vor 1752 den Wert von fünf Gulden 30 Kreuzer; der Gulden selbst war ein Silbergulden).
Das Siegelgeld
Auf Contracten und Verträgen aller Art mußte das herrschaftliche Siegel angebracht werden, das erst den rechtlichen Abschluß des Vertrags bestätigte und beurkundete. Dafür war dem Herrn ursprünglich eine „schwarze Henne“ zu reichen, später in Geld umgerechnet „zwei Plappert“, die etwa zwei Batzen entsprachen.
„Frohnen und andere Dienstbarkeiten“
(Folio 244R bis 247R)
Alle Untertanen, sowohl die belehnten als auch die unbelehnten, waren verpflichtet, jährlich vier Tage „zur gewöhnlichen Haushaltung des Schlosses“ auf dem Schloßhof und anderen herrschaftlichen Gütern zu fronen. Eine Pflicht zur körperlichen Ausübung dieser Fron gab es nur für die Untertanen in den beiden Stäben Schramberg (einschließlich Sulgen!) und Lauterbach (einschließlich Sulzbach) sowie in Aichhalden, in dem die Arbeit aber etwas anders gestaltet war. Siehe dazu weiter unten. Für die Stäbe Tennenbronn und Mariazell galten besondere Regelungen, ebenso für den langen Kirnbach (s. u.).
Die Inhaber von Seßlehen mußten entweder in eigener Person fronen oder aber einen Knecht oder Buben schicken, der die gleiche Leistung erbrachte wie der Bauer selbst; dazu mußte ein Ochsengespann mitgebracht werden – und zwar das beste. Die „Einspennigen“, d. h. die ledigen Untertanen, die keine Grundstücke bewirtschafteten, konnten niemanden delegieren und mußten in eigener Person zur Fronarbeit kommen, und zwar an jeden gewünschten (verkündeten) Ort und zu jeder geforderten Arbeit. Als Beginn der Fron war morgens um sieben Uhr angesetzt, beendet werden sollte sie abends um fünf. Es war also zehnstündige Arbeit gefordert.
Einige Untertanen in diesen beiden Ämtern gaben dafür eine entsprechende Geldersatzleistung. Der Betrag dafür war nicht endgültig festgesetzt; er richtete sich nach dem Gefallen des Herrn. Diese Abmachung konnte jederzeit gekündigt werden.
Im Amt Tennenbronn (Folio 245)
Die Untertanen im schrambergischen Amt Tennenbronn waren ebenfalls zu vier Frontagen verpflichtet. Statt körperlicher Arbeit hatten sie dafür aber für die geforderten Tage zusammen 23 Gulden 11 Batzen jährlich zu zahlen. Sowohl der Herr wie auch die Untertanen waren berechtigt, diese Abmachung jederzeit zu kündigen.
Im Amt Mariazell (Folio 245R)
Auch die Untertanen in Mariazell sind lt. Urbar zu vier Frontagen verpflichtet. Jedoch haben die Mariazeller wegen der Weite des Wegs zum Schloß (Burg) dafür stets Frongeld gegeben. Das Geld wurde mit den Boden- und Lehenzinsen zusammen verrechnet. Die Höhe des Geldes ist bei den Höfen unter den „Boden- und Lehenzinsen“ eingetragen.
Zusätzlich mußten die Mariazeller bei den anfallenden Verrichtungen am Großen Weiher von Mariazell arbeiten und fronen, so oft dies eben nötig war. Sie hatten beim Ablassen, Abfischen und beim Säubern des Weihers zu helfen. Diese letzte Bestimmung betraf wohlbemerkt nur die Bauern im Dorf und nicht die „Auf den Höfen“, also dem heutigen Hardt.
In einer Anmerkung zu diesem Absatz wird festgestellt, daß in einer auf Folio 219R / 221 abgeschriebenen Obligation die Höhe des sehr gering angeschlagenen Frongelds festgelegt wurde.
Im Amt Aichhalden (Folio 246)
Die Aichhalder haben statt der vier Frontage die „Zollbrücke“ zu unterhalten. Man meinte damit die sogenannte „Lange Brucken“, einen Knüppelweg, der zur Herrschaftsgrenze und über die Eschach führte. Auch Straße und Weg dorthin mußten unterhalten werden. Dazu mußten die Untertanen auf eigene Kosten auch das Holz liefern.
Die Brücke hatte auf Waldmössinger Bann (Markung) eine Fortsetzung. Für die Unterhaltung dieses kleineren Teils der Brücke auf dem Herrschaftsgebiet der Grafen von Zimmern und für Holzlieferungen aus ihrem Wald zu diesem Brücken und Wegebau erhielten die Waldmössinger das Recht, ohne Zollabgabe diese Straße benutzen zu dürfen. Vgl. dazu auch den entsprechenden Absatz bei den „Zöllen“ Folio 217 bis 217R.
In gemein (Folio 246R bis 247)
Zusätzlich zu den oben genannten Fronabgaben waren alle Untertanen, niemanden ausgenommen, auf Befehl des Herrn und seines Befehlshabers (Burgvogt, Oberamtmann) zu besonderen allgemeinen Fronen verpflichtet, „zu zimblichen Zeiten“, also wenn dies gerade notwendig ist. Solche Sonderfronen waren:
1) Mithilfe beim Hagen und Jagen: Hage (Zäune) mußten an der Grenze und um bestimmte Waldreviere aufgestellt werden. Beim Jagen mußten Treiberdienste geleistet werden, das „Wildzeug“ das abgeschossen worden war, mußte auf den Sammelplatz und dann zum Schloß getragen und gefahren werden. Auch Hage mußten an den Verwendungsplatz gebracht werden, und zwar dorthin wo sie hinbefohlen wurden („beschaiden“ = beschieden wurden).
2) Bei Bauarbeiten, vor allem an den Schloßgebäuden (also der Burg Hohenschramberg), mußten die Untertanen eine „geziemende“ (zumutbare) Baufron leisten, und zwar als Fuhr- oder Handfron. Diese Verpflichtung wurde auf jährlich drei Tage begrenzt. Zu den Herrschaftsgebäuden zählte übrigens auch die Bannmühle im Tal, das Amtsgebäude usw.
3) Eine Sonderfron galt ausschließlich den Flößern und den am Flößen interessierten Untertanen. Wer auf der Schiltach die Flößeinrichtungen benutzen wollte, war verpflichtet (schuldig), den Bach zu räumen, also den Bach von allen großen Steinen zu säubern, damit die Floße auf keine Hindernisse stießen. Zu räumen war das Bachbett bis zur Herrschaftsgrenze am sogenannten Vogelswuhr (unterhalb der Sammelkläranlage). Dort übernahmen die Schiltacher diese Aufgabe. Die Flößer sollen gleichmäßig mit dieser Fron belastet werden. Ein Ausgleich unter den „Räumern“ soll durch entsprechende Zusatzleistungen bei anderen Fronen geschaffen werden.
4) Die „ledigen und einspennigen Gesellen“ hatten das Brennholz für das Schloß zu fällen, dann zu „scheiten“ (= in Scheite auseinanderzuschlagen) und anschließend zu Klaftern zu stellen, d. h. Klafterbeigen zu errichten. Dabei mußten sie die Klafter nach dem vorgeschriebenen Maß aufstellen, nämlich in der Höhe sieben, in der Länge vier und in der Breite sieben Schuh („Werkschuh“ = Werktags- oder Arbeitsschuhe). Ein jeder Werkschuh maß zwölf Zoll. Ein österreichischer Schuh (Fuß) in Freiburg 0,316 Meter, in Innsbruck o,278 Meter. Der Schuh wurde in zwölf Zoll eingeteilt, der also beim Freiburger Schuh, welcher bei den Besitztümern des Rochus Merz angenommen werden kann, 2,317 cm gemessen haben dürfte.
Im Langen Kürnbach (Folio 247R)
Die von Probst Braun aus Straßburg 1552 erkauften Untertanen im langen Kirnbach waren schuldig, Tagdienst und Fron zu leisten. Dieser Tagdienst bestand wie bei den schrambergischen Untertanen jährlich in vier Tagen. Der Lehensbesitzer (Mayer) hatte dazu sein Fuhrwerk mit Zug zu stellen, der „Einspennige“ (also ohne Landwirtschaft) arbeitet mit seinem Leib (Handfron). Dieser Eintrag wurde 1558 wieder für ungültig erklärt.
„Wie die Fröhner, Untervögt, Würth, Anschneider, Zöller, und Unterthanen, Inn und gegen etlichen sondern Dinstbarkeiten, dergleichen Inn der Frönung mit Eßen und Andern so hernach folgt, gehalten werden sollen“
(Folio 248 bis 250R)
Fröner Cost Inn gemein (Folio 248)
Die Untertanen, die kein Frongeld geben, jedoch auf andere Weise „mit Hals (= Hand) und Vieh (= Zug)“ in der Herrschaft fronen, bekommen zum Frühstück eine „Suppe“ und ein Gemüse zusammen (also einen Eintopf) und am Abend einen Viertellaib Brot.
Wenn jemand als Fröner für die Herrschaft hagt oder jagt, der bekommt einen Viertellaib Brot und „zimblich“ (= genügend, wie es sich ziemt!) Käse.
Auch wenn die Fröner zusammen oder bei besonderer Gelegenheit außerhalb der Herrschaft fronen, steht ihnen eine entsprechende Zehrung zu.
Im Ambt Aichhalden (Folio 248R)
Wenn die Aichhalder Untertanen an der Langen Brucken sowie an den Wegen, Orten und Straßen fronen, an denen der Herrschaftszoll eingezogen wird, dann ist der Herr schuldig, einem jeden ein halbes Maß Wein (= drei Viertele!) und Brot im Wert von einem Pfennig zu geben. Bei der Lieferung der Zinsfrüchte aus Aichhalden, wo der Zehnte dem Herrn zu Schramberg zusteht, braucht der Herr keinem Untertan ein Essen geben; jedoch gibt er aus gutem Willen einen Viertellaib Brot.
Untervögt (Folio 249)
Die fünf Untervögte in den fünf Ämtern der Herrschaft sind wegen ihrer Ämter nicht fronpflichtig, solange sie ihr Amt ausüben. Dies bezieht sich auf alle Fronen.
Würth (Folio 249)
Die Wirte, die den Bannwein ausschenken, bekommen für jeden Saum Wein 6 Schilling Heller.
Anschneider (Folio 249)
Jeder Weinanschneider, von denen ein Wirt jeweils zwei zugeteilt bekommt, erhält vom Herrn zu jedem der vier Fronfasten (Quatembertage) als Belohnung 3 Kreuzer.
Zöller (Folio 249R)
Den Zöllnern in der Herrschaft werden alle Fronen erlassen, solange sie im Amt sind.
Meß und Maß (Folio 249R und 250)
Alle Leute und Untertanen in den vier Ämtern Schramberg (mit Sulgen), Mariazell, Lauterbach (mit Sulzbach) und Tennenbronn reichen ihre Haber- und Kornzinsen nach dem Schramberger Meß und Viertel, das genau dem Rottweiler Maß entspricht. Ein Malter Haber hat 16 Viertel bzw. Sester (sogenanntes Rauhmaß, bei Getreidearten mit Spelz!). Auch das Malter Veesen (Dinkel, Korn) hat 16 Viertel (Rauhmaß bei Spelzarten). Ein Malter Roggen Hat nur 8 Viertel (Sester, Viernteil), da der Roggen nur aus Kernen besteht (Glattmaß). (Gerste ist hier nicht genannt. Hier hat das Malter ebenfalls nur 8 Viertel oder Sester).
Die Zinsleute im Aichhalder Amt richten sich nach dem Oberndorfer (oder Wolfacher) Meß. Die Viertel sind bei diesem Meß etwas kleiner als beim Rottweiler Meß. Es werden je Malter Rauhfrucht etwa 2 Sester abgezogen, also ein Achtel.
Das Oberndorfer Meß hat je Malter Rauhfrucht 328,53 Liter, Glattfrucht 146,42 Liter. In alter Zeit wurde auch in Lauterbach das Wolfacher (Oberndorfer) Meß verwendet. Das Rottweiler Meß entspricht je Malter Rauhfrucht einem Volumen von 369,68 Litern (ca. 2,8 dz).
Ein Saum Wein (Sohm) hat 68 Maß. Danach soll Bann- und Umgeltwein angeschnitten und verrechnet werden. Weder das Breisgauische noch alle anderen ausländischen Maße (Synn) dürfen angenommen werden. Dies war das Herbolzheimer Maß: 1 Fuder = 8 Saum = 544 Maß (und damit 1 Saum = 68 Maß). 1 Maß = 4 Schoppen (1 Schoppen = etwa drei Achtele!).
„Aidt und Pflicht“
(Folio 251 bis 266)
Wie ein jeder Obervogt der Herrschaft Schramberg schwört (Folio 251 bis 253R)
Der Obervogt soll, wie es in diesem Abschnitt des Urbars heißt, geloben und schwören, dem edlen und festen Roch Merz von Staffelfelden zum Schramberg, seinem Herrn und nach dessen Tod seinen rechten und nächsten Erben, getreu, hold, gehorsam, dienstbar und stets gegenwärtig zu sein. Er soll die Obervogtei mit Amtsführung, Unterrichtung, Beratung, Kriegssteuern, Rechnungsführung (sog. „Reiten“), Sprechen, Richten (Rechtfertigen), Einnahmen und Ausgaben, genauer und ehrlicher Rechnung, Stellvertretung und Befolgung seines genannten Herrn, mit allen Ober- und Herrlichkeiten, Rechten und Zugehörungen stets nach den Bestimmungen dieses Urbars fleißig, aufrecht, ehrlich und ehrbar führen, niemandem etwas entziehen oder schmälern lassen und stets fest der Herrschaft Ordnungen, Satzungen, Rechte, Gebote und Verbote halten. Er soll die Leute und Untertanen, die Leibeigenen und Hintersassen, Reiche wie Arme, im Verhör und auch außerhalb des Gerichts nach bestem Verstand und Vermögen (Können) mit gerechter Beratung (Bescheidenheit) wohl und rechtfertig regieren. Er soll jedem Untertanen und jedermann zu dem Amt, zu dem er Eignung und Recht hat, verhelfen und ihn fördern und keinen vor dem andern, weder heimlich noch öffentlich, Vorschub tun (bevorzugen). Er soll sich stets unparteiisch verhalten und gegen niemanden Neid, Haß, Feindschaft, Gunst noch Freundschaft gebrauchen. Er soll keinem böswillig und widerrechtlich nach seinem Besitz streben, und sich gegen seinen Herrn und die Untertanen so verhalten, wie er es vor Gott beim Jüngsten Gericht verantworten kann. Wälder und Grenzen soll er jährlich wenigstens einmal zur Kontrolle abreiten, dabei streng beaufsichtigen, die Leute befragen und sich erkundigen, damit die Forst- und andere Obrigkeit, die Wälder und Wildbänne in diesem Bezirk, nach dem Urbar, in Gebrauch, Ehren und Wesen erhalten und gehandhabt werden, ohne jede Minderung und Schmälerung. Dazu soll er bei den geschworenen Forstknechten darauf achten, daß sie stets nach ihrer beschworenen Pflicht den Forst allwöchentlich drei Tage, besonders an den Anstößen und Grenzen abgehen und aufsuchen.
Der Obervogt soll sich auch stets in- und außerhalb der Herrschaft zu Roß nach seines Herrn Befehl gehorsam gebrauchen lassen (stets dienstfertig sein), des Herrn Geschäfte, seinen Rat, seine Sachen und alle kleinen und großen Geheimnisse bis zu seinem Tod verschwiegen bei sich behalten, desgleichen über seine genau festgelegte Besoldung hinaus sich nicht zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil am Einkommen der Herrschaft und deren Gefälle (Einnahmen) vergreifen, sondern diese Gefalle getreu einziehen und zusammenhalten, damit er alljährlich seine Jahresrechnung genau vorlegen kann. Wenn ihm etwas zu schwer erscheint, soll er dies nicht verschweigen, sondern seinem Herrn davon Kenntnis geben und dessen Bescheid abwarten.
Der Obervogt soll auch stets bestrebt sein, den Nutzen seines Herrn zu bedenken, danach handeln und fördern, vor Schaden und Nachteil sofort warnen und versuchen, ihn abzuwenden. Im übrigen soll er alles tun, was einem treuen Diener und Amtmann gebührt und von ihm erwartet wird.
Sollte der Herr sterben, dann hat er seinem Erben das Schloß und die Herrschaft, solange er lebt, treu bewahren und erhalten helfen. Wenn jemand, gleichgültig, welchen Standes der wäre, etwa einen Anschlag machen sollte, wovon der Obervogt erfährt, dann solle er sofort seinem Herrn oder Erben dies eröffnen und mitteilen. Sollte er über kurz oder lang in seinem Dienst von Angelegenheiten erfahren, die sich in- oder außerhalb der Herrschaft zugetragen hatten, jedoch für den Herrn, die Untertanen und die zur Herrschaft gehörigen Leute, sowohl allgemein wie auch im besonderen, von rechtlicher Bedeutung werden könnten, dann sollen diese Sachen nur innerhalb der Herrschaft Stab und Gericht gerechtfertigt und ausgetragen werden. Das Gericht ist nach Gebühr zu besetzen. Das Urteil soll von beiden Parteien, ohne alles Klagen und Appellieren anerkannt werden.
Wenn er aus seinem Amt ausscheiden sollte, dann hat der Obervogt alle Briefe (Urkunden), Register, Verzeichnisse, Rödel, die Urbare, Ordnungen und Schriften, die im Laufe seiner Dienstzeit eingegangen und angelegt wurden und die irgendwie den Herrn und die Herrschaft betreffen, ehrbar und ohne irgendwelche zurückzuhalten, herausgeben und übergeben.
„Alles erbarlich und ungefährlich“: Dies heißt, der Obervogt hat alles vorgenannte ehrbar zu beachten, und, wenn irgendetwas hier, aus Unachtsamkeit oder sonstwie, nicht in den Schwur aufgenommen worden ist, dann gilt dies auch für die nicht niedergeschriebenen Angelegenheiten.
Aydt und Pflicht eines gemeinen Herrschafts Schreibers (Folio 254 / 254R)
Der Herrschaftsschreiber schwört, wie der Obervogt, dem Herrn getreu, hold und gewärtig (stets dienstbereit) zu sein. Er schört zusätzlich, alle Briefe (Urkunden, Verträge usw.), Verzeichnisse, Urteile (Aufschriebe im Amtsprotokoll) und alles andere, was ihm von seinem Herrn und den Untertanen zu schreiben befohlen wurde, um den festgesetzten gewöhnlichen Lohn einwandfrei und fehlerlos zu schreiben und fertig zu machen. Er schwört, das Siegel des Herrn in allen Sekretgeschäften und auf Briefen, so oft ihm das Siegel anvertraut wurde, ehrbar zu gebrauchen. Er soll mit Raten und Reden auf seines Herrn Oberherrlichkeit, auf seine Gerechtigkeiten (Rechte) und Zugehörden gut Acht haben, damit an diesen kein Nachteil geschähe. Er soll auch den Ober- und Untervögten zu allen Jahrgerichten, anderen Gerichten, beim Rechnungsverhör und an anderen Tagungen, die die Herrschaft, die Gemeinden und einzelne Untertanen betreffen, gehorsam sein. Alle Rügungen (Jahrgerichte etc.) sollen einwandfrei und unparteiisch eingetragen werden in das Rugbuch.
Bis zu seinem Tod soll er alle Geheimnisse verschweigen und alle Angelegenheiten des Herrn in jeder Weise fördern, Schaden und Nachteil von ihm wenden und alles tun, was einem treuen Diener gebührt. Sollte er vom Dienst abgehen, dann soll er alle Briefe, Register, Rodel, Verzeichnisse und alle weiteren Schriften, die in seiner Zeit ankamen oder von ihm gefertigt wurden, an den Herrn herausgeben. Angelegenheiten, die in- oder außerhalb der Herrschaft verlaufen sind, gleichgültig in welcher Weise, sollen allein von der Herrschaft Stab gerechtfertigt werden.
Ungefährlich: Sollten einige Dinge hier nicht genau verzeichnet sein, dann hat er auch in diesen Sachen treu und gerecht zu handeln und nicht böswillig etwas tun oder verabsäumen, bloß weil es hier nicht aufgeführt wurde!
„Aidt und Pflicht aller Unterthanen, Eigen Leuth, Hindersäßen, Einwohner, Dienstknecht, Einspenniger, Lediger Gesellen, so opferbar seyn und ganzer Gemeinden in der Herrschaft wohnhafft“ – der allgemeine Untertaneneid (Folio 262 bis 265)
1) Die Undertanen schwören, dem edlen und festen Herrn Rochus Merz von Staffelfelden zum Schramberg als ihrem Herrn und nach dessen Tod seinen rechten und nächsten Erben getreu, hold, gehorsam, dienstlich und gewärtig zu sein. Sie sollen seinen Nutzen fördern und Schaden auf alle Weise abwenden.
2) Wenn jemand inner- oder außerhalb der Herrschaft, gleichgültig welchen Standes dieser wäre, etwas in Worten und Werken gegen den Herrn beabsichtigt, sei es gegen seine Ehre, sein Leben, sein Hab und Gut, das Schloß oder die Herrschaft, und ein Untertan erfährt irgendwie davon, dann soll er diesen Vorgang sofort dem Herrn oder seinen Amtleuten vorbringen und eröffnen.
3) Wenn jemand wegen des Schlosses oder der Person des Herrn als Verräter und Kundschafter geworben werden sollte, der soll zunächst diesem Agenten gütlich antworten, er wolle sich zuerst einige Tage bedenken und dann entsprechende Antwort geben. Der Untertan soll aber dann sofort dem Herrn oder seinem Obervogt dieses Ansinnen insgeheim melden und weiteren Bescheid abwarten.
4) Die Untertanen sollen alle Übeltaten, Strafen und Mißhandlungen (= verkehrte Handlungen!), von denen sie erfahren haben, sei es in Häusern, Wirtschaften, im Feld, an Zollstätten auf Straßen, im Wasser, im Wald oder anderswo, bei den gewöhnlichen Jahrgerichten nach Aufforderung des Vogts, wie es das Urbar fordert, rügen und melden. Niemand soll aus irgendwelcher Rücksichtnahme etwas verschweigen, oder aus Furcht, Neid oder Haß irgendwie nicht die Wahrheit sagen. Sollte ein Fremder in der Herrschaft freveln, dann soll der Untertan ihn festnehmen oder ein Gelübde abnehmen, sich dem Gericht Schrambergs zu stellen, damit der Herr dadurch keinen Verlust erleidet.
5) Wenn im Schloß Schramberg drei Schüsse direkt nacheinander abgegeben werden sollten, dann sollen alle Untertanen, jeder mit seinem Gewehr, zum Schloß laufen und im Fall der Not das Schloß, die Person des Herrn und sein Gut, so lange er lebt, retten helfen. Die Untertanen hatten die Pflicht zur Verteidigung von Burg und Herrschaft. Falls der Herr stirbt, und die Untertanen von seinen Erben zum Schutz des Schlosses angefordert werden, sollen sie sich gehorsam zeigen, damit die Erben keinen Schaden erleiden.
6) Kein Leibeigener oder Hintersasse darf ohne Wissen des Herrn oder seines Obervogts sich aus der Herrschaft entfernen. Wenn ein Leibeigener abziehen will und dazu die Erlaubnis des Herrn erhält, dann soll sich der Leibeigene und seine Erben, soweit sie ebenfalls leibeigen sind (dies betrifft, wie weiter oben erläutert, die Kinder von leibeigenen Frauen), alljährlich zur Fasnacht die Mannssteuer (bei Männern) bzw. die Fasnachtshenne (bei Frauen) reichen und in die Herrschaft bringen bzw. bringen lassen. Alle leibeigenen Kinder sind nach Schramberg zu melden. Wenn ein Untertan erfahren sollte, daß irgendwo „auseigene“ Leute der Herrschaft Schramberg wohnen, soll er dies melden.
7) Die Untertanen sollen stets darauf achten, daß die Herrschaft keinen Nachteil erleidet an ihren forstlichen und anderen Oberkeiten, an Wäldern, Wildbännen, Jagd, Waidnei, Rechten, Gerechtigkeiten und Zugehörungen – und zwar von niemanden. Sollte jemand hagen, jagen, schießen oder andere Übergriffe verüben und dem Untertan kommt dies zu Ohren, dann soll er diese Vorfälle sofort („stracks“) dem Herrn oder seinem Obervogt anzeigen.
8) Wenn jemand sieht, daß sein Herr, seine Familie oder einer seiner Mituntertanen von Fremden in- oder außerhalb der Herrschaft vergewaltigt (im ursprünglichen Sinne!) wird oder durch Kriegs- oder Feuersnot in Bedrängnis kommt, dann soll er dem Hilfesuchenden zu Hilfe eilen und ihn retten, damit er vor Schaden bewahrt wird.
9) Zieht ein Untertan aus der Herrschaft und es entstehen nachträglich über Dinge, die vor dem Auszug lagen, rechtliche Streitigkeiten, dann darf er diese nur vor das Schramberger Gericht zur Verhandlung bringen. Ohne jede Weigerung hat er dann das Urteil anzuerkennen.
10) Die Untertanen sollen alles in diesem Urbar sie Belangende befolgen, Gebote gleichermaßen wie Verbote, und alles andere tun, was treuen Untertanen, Leibeigenen, Hintersässen und Einwohnern zu tun gebührt. Ungefährlich.
Ayd und Pflicht aller Kirchen und Pfarren in der Herrschafft Schaffner (Folio 265R bis 266)
Gemeint sind hier die Heiligenpfleger (Kirchenpfleger). Letztendlich betraf es aber vor allem den Heiligenkastenvogt, den Rochus Merz erst einige Jahre nach Antritt seiner Regierung einsetzte, als er das gesamte Kirchengut zu einer kombinierten Kirchenstiftung zusammenfaßte. Danach hatten die einzelnen Pfarreien keine eigenen Heiligenpfleger mehr, und der Kastenvogt in Schramberg übernahm die gesamte Verantwortung und Arbeit.
Der Kirchenschaffner schwört, Nutz und Frommen aller Herrschaftskirchen und Pfarreien zu fördern und Nachteile abzuwenden; er schwört, die Zinsen, Renten, Gülten, Zehenden, Güter, Einkommen, Nutzungen und Gefälle in- und außerhalb der Herrschaft treu zu verwalten, einzubringen. Er soll niemandem eine böswillige Handlung in diesem Zusammenhang gestatten und nichts von diesen Rechten, Gerechtigkeiten und Zugehörungen, seien sie klein oder groß, abgehen oder entziehen lassen. Alljährlich soll der Schaffner im Beisein seines Herrn, seines Obervogts und aller anderen Kirchenpfleger ehrlich abrechnen, zu seinen eigenen Nutzen keinen Eingriff tun; was ihm als Rest übrig bleibt, soll er ehrlich erlegen. Nach Rat und Befehl seines Herrn soll er den Jahressold der Pfarrherren bezahlen und das übrige zur Verbesserung und Vermehrung der vorgenannten Kirchen- und Pfarrgüter verwenden.
Alljährlich soll er vor der Erntezeit die Zehenden in- und außerhalb der Herrschaft, zusammen mit einem Zugeordneten, zu Pferde bereiten, ungefähr abschätzen und verleihen, oder den Kirchen zu Nutzen und auf deren Kosten selbst überlassen und einziehen lassen.
Der Kastenvogt soll das Getreide, das jährlich eingezogen wurde, fleißig und gut verwahren, und, wenn es nötig ist („zu erheischender Zeit“), das Getreide lüften, hochwerfen (wenden), das Korn für den stetigen Bedarf erhalten und versehen. Im Übrigen hat der Schaffner alles zu tun, was einem getreuen Kirchenschaffner zu tun gebührt.
Ungefährlich (alles Beste für die Kirchen tun – auch das, was hier im einzelnen nicht aufgeführt ist)
Bestätigung der Richtigkeit der Abschrift dieses Urbars
(Folio 266 bis 295R)
Am Ende der Urbarabschrift – das Original ist nicht mehr vorhanden – bestätigen der „Hochfürstlich Württembergische Archivarius ordinarius Wolfgang Burckhard Böhm Lic. Ju. und Johann Jacob Bontz Lt.“ die Richtigkeit der Abschrift dieses Extraktes. Die beiden bekräftigen dies durch ihre aufgedruckten Petschaften am 27. März 1722.
Dieser Extrakt entspricht in seinem Wortlauf übrigens dem im Stuttgarter Archiv liegenden Extrakt. Die Abschrift wurde offensichtlich nicht vom Original-Urbar gemacht.
Nach heutiger Durchsicht stellen wir bei dieser Abschrift eine große Zahl von Fehlern fest. Darunter seien vor allem die Fehler bei den vier Schönbronner Höfen genannt. Hier erscheinen nur drei Höfe, bei denen die Angaben völlig durcheinander geraten sind. Außerdem fehlt bei den Schramberger Höfen der Falkensteinhof. Die kleineren Schreibfehler wurden in dieser Abschrift von der 1721-Kopie gleich berichtigt.
[1]Bei meinen Kopien fehlt hier offensichtlich eine Seite.
[2]Dem widerspricht Brauchle allerdings einige Absätze weiter unten….
[3]Das sind jetzt allerdings nicht fünf, sondern sechs Höfe!.